[IITR – 6.2.17] Am 25. Januar 2017 hat US-Präsident Trump unter dem Titel „Enhancing Public Safety in the Interior of the United States“ eine Executive-Order erlassen. Diese Executive-Order zog eine Aufforderung der in Malta tagenden EU Justizminister vertreten durch die zuständige EU Kommissarin Vera Jeruova nach sich, von Präsident Trump ein neuerliches Bekenntnis zu den Absprachen im Rahmen des EU-US-Privacy-Shields einzufordern.
„Wir haben sehr hohe Standards für den Datenschutz in der Europäischen Union“, sagte Jourova nach dem Treffen der EU-Justizminister in Malta. „Dieser Schutz muss mit den Daten reisen, wo immer sie auch hingehen.“ Die EU beobachte deshalb sehr genau, wie sich die neue US-Regierung in der Frage verhalte.
Nach ausführlicher Erörterung in den Medien wies am 1. Februar 2017 Herr Nils Waldeck von der Kanzlei Härting darauf hin, dass sich die öffentliche Diskussion womöglich in die falsche Richtung bewegt habe.
Der Beitrag greift dabei maßgeblich auf eine bei der IAPP veröffentlichte Bewertung vom 27.1.2017 zur amerikanischen Rechtslage zurück.
Demnach beziehe sich die Executive-Order auf behördliche Datensätze der US-Administration, mithin nicht auf gewerblichen Datenbestände, die durch die Absprachen im Rahmen des EU-US-Privacy-Shields erfasst würden.
So sind auch Vorstöße der US-Industrie zu verstehen, die zum Wochenende eine diesbezügliche Klarstellung seitens der US-Regierung erbaten.
Die von der EU-Kommissarin erwähnten Datentransfers scheinen demnach von der Executive-Order nicht direkt in Frage gestellt worden zu sein.
Allerdings könnte sich aufgrund der Executive-Order ein anderes Schutzniveau für all jene Daten ergeben, die auf administrativer Ebene ausgetauscht und damit nicht vom EU-US-Privacy-Shield erfasst werden. Es ist offen, ob dieses Problem der hoheitlichen Datenverarbeitung letztlich nicht sämtliche Datenbestände „infizieren“ wird.
Eine weitere Problematisierung könnte sich auf amerikanischer Seite durch einen aktuellen Gerichtsentscheid ergeben. So entschied kürzlich – entgegen des zugunsten von Microsoft ergangenen Urteils – ein Gericht, dass das FBI auf Daten von Google-Kunden im Ausland zugreifen dürfe.
Weiterhin sind Kläger in Europa derzeit bestrebt, das EU-US-Privacy-Shield durch den EuGH überprüfen zu lassen.
Wir haben intern unsere Mandanten gebeten, Anpassungsmaßnahmen planerisch vorzubereiten.
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