Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss (KVZ 57/12) festgestellt, dass ein Unternehmen grundsätzlich keine unternehmensinternen Daten an eine ungesicherte E-Mail-Adresse einer Behörde schicken muss.
Im Detail heißt es:
“Denn jedenfalls ist der Betroffene nicht verpflichtet, unternehmensinterne Daten über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung an die Behörde zu übermitteln. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stellt die Landeskartellbehörde nur eine E-Mail-Adresse zur Verfügung, die lediglich zum Empfang nichtsignierter und nichtverschlüsselter Nachrichten dient. Auch soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, ist es einem Unternehmen nicht zumutbar, einen derartigen Übertragungsweg benutzen zu müssen, zumal die Landeskartellbehörde die Möglichkeit hat, sich die gewünschte Datei auf anderem Wege, etwa auf einem Datenträger oder auf einem gesicherten elektronischen Übertragungsweg, übermitteln zu lassen.”
Die Entscheidung unterstreicht, dass Unternehmen wie Behörden darauf achten sollten, vertrauliche Unterlagen per E-Mail insbesondere nur verschlüsselt zu versenden und entsprechende Infrastruktur bereit zu halten.
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