Dr. Sebastian Kraska

80331, München
05.02.2017

Datenschutz: Analyse des Kabinettsentwurfs zur Anpassung des BDSG

IITR Information[IITR – 5.2.17] Das Bundeskabinett hat am 1.2.17 den Entwurf des neuen Bundesdatenschutzgesetzes beschlossen. Es soll mit Geltung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung ab dem 25. Mai 2018 neben diese treten. Noch müssen sich Bundestag und Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren dazu abstimmen.

Herr Dr. Philipp Kramer (Beratungsbüro Gliss & Kramer KG) hat den aktuellen Entwurf wie folgt zusammengefasst:

Meinungsverschiedenheiten bestehen vor allem bei

  • den Informationspflichten, Löschpflichten und Widerspruchsrechten, die das BDSGneu-E im Verhältnis zur DSGVO kürzt (§§ 32, 33, 34, 35, 36 BDSGneu-E);
  • den Kontrollbefugnissen der Datenschutzaufsicht, die eingeschränkt werden;
  • bei der Bestimmung der BfDI als Vertreterin im europäischen Datenschutzausschuss (§ 17 I 1 BDSGneu-E), der die Interessen der Länderdatenschutzbeauftragten nur über den Bundesrat berücksichtigt.

Besonders hervorgehoben soll an dieser Stelle noch:

  • Das Pflicht-Datenschutzbeauftragten-Modell (ab 10 Mitarbeiter) bleibt bestehen. Der Kündigungsschutz soll auch bleiben (§ 26 BDSGneu-E).
  • Videoüberwachung wird nach altem Muster in § 6b BDSG in § 4 BDSGneu-E geregelt. Dabei ist die Überwachung von öffentlichen Räumen und Einrichtungen (in öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs) besonders privilegiert.
  • Eigene Datensicherheitsmaßnahmen (TOMs) für sensitive Daten (§ 22 BDSGneu-E).
  • Beschäftigtendatenschutzregeln, die § 32 BDSG aufnimmt und durch Einwilligungsregeln und Regeln zur Betriebsvereinbarung ergänzt  (§ 26 BDSGneu-E).
  • Für Scoring und Bonitätsauskünfte sollen die §§ 28a und 28b BDSG weitgehend erhalten bleiben (§ 26 BDSGneu-E).
  • Gerichtsstand für die gerichtliche Geltendmachung von Datenschutzrecht soll zugleich der Wohnort des Klägers sein (§ 44 I 2 BDSGneu-E).

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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, externer Datenschutzbeauftragter

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