Das Problem: Jeder größere Anbieter für DSL-Leistungen behandelt einen Umzug als Tarifwechsel, sodass ohne die Stellung gesonderter allgemeiner Geschäftsbedingungen (“AGB”) mit dem Tarifwechsel automatisch ein neues Vertragsverhältnis beginnt, welches im Zweifel wiederum über eine Laufzeit von 24 Monaten unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts fortbesteht.
Möchte man nun gerne seinen bestehenden Vertrag lediglich am neuen Wohnort fortgesetzt wissen, stößt man zumeist auf eher taube Ohren.
Die Rechtslage: Bislang existieren keine rechtskräftigen Entscheidungen zu dieser Thematik. Dies mag dem Umstand geschuldet sein, dass bei energischem Vorgehen des Kunden zumeist eine einvernehmliche Lösung gefunden wird.
Unabhängig hiervon besteht – angelehnt an die bislang spärliche Rechtsprechung zur außerordentlichen Kündigung wegen Umzugs/beruflichen Ortswechsels bei Fitnessverträgen (vgl. AG München, ArbN 2009, Nr. 7, 36; AG Hamburg-Wandsbek, VuR 1999, 211) – für den Provider jedoch die vertragliche Verpflichtung, seine Dienstleistungen unabhängig vom Anschlussort des Telefons zu gewähren. Wenn der bestehende Vertrag aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Providers fallen, am neuen Leistungsort nicht fortgesetzt werden kann, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund für den Kunden – je nach Überwiegen der Vertragsinhalte aus § 314 bzw. § 626 BGB. Da sich ansonsten ein gegenseitiger Vertrag nicht ohne Zeitablauf vor dessen vereinbartem Ende ohne entsprechende Willenserklärung einer der Vertragsparteien erledigen kann, müsste eine Kündigung seitens des Providers ausgesprochen werden.
Im Zweifel sollte daher die auf den Abschluss eines neuen DSL-Vertrags (=Tarifwechsel) gerichtete Willenserklärung fristgemäß widerrufen werden (vgl. §§ 312d, 355) und hilfsweise die außerordentliche Kündigung erklärt werden, falls der bestehende DSL-Vertrag am neuen Leistungsort nicht fortgesetzt werden kann.
Vgl. hierzu auch die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.
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05.08.2010