Dr. Christoph Ohrmann

03.08.2010

BGH: Computerspiele & faktischer Weiterveräußerungsausschluss

Wie der BGH bereits im Februar diesen Jahres entschieden hat, bleibt es Enwicklern für Computerspiele unbenommen, die Einrichtung eines individuellen Online-Accounts/Benutzerkontos – im vorliegenden Fall über die Plattform Steam für das Spiel Half Life II – zu verlangen. Durch Abschluss des sog. Steam Subscriber Agreement wird es dem Erwerber u.a. verboten, seinen Account zu verkaufen, für dessen Nutzung Geld zu verlangen oder ihn anderweitig weiterzugeben. Dass dem Erwerber hierdurch faktisch ein Weiterverkauf des Spieles an Dritte unmöglich gemacht wird, sei insoweit hinzunehmen und auch vor dem Hintergrund des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes (§§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG) gerechtfertigt. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht ausgenutzt und damit verbraucht hat, so dass bestimmte weitere Verwertungshandlungen nicht mehr vom Schutzrecht erfasst werden (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 17, Rn. 24). Eine unangemessene Benachteiligung des Käufers gemäß § 307 BGB liege nicht vor. Denn der Erwerber der Spiele-DVD sei weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, diese an einen Dritten weiterzuveräußern. Die AGB verbieten eine solche Weiterveräußerung nicht. Lediglich die Weitergabe des Benutzerkontos werde untersagt.
Was der Neuerwerber mit der an sich “wertlosen” Spiele-DVD anfangen soll, bleibt jedoch das Geheimnis des BGH.
Es sei urheberrechtlich unbedenklich, wenn der Urheber sein Werk oder Werkstücke, die sein Werk verkörpern, so gestaltet, dass diese nur auf bestimmte Art und Weise genutzt werden können, und die Weiterveräußerung des Originals des Werks oder von ihm in Verkehr gebrachter Werkstücke durch den Ersterwerber infolge ihrer konkreten Ausgestaltung eingeschränkt ist oder faktisch ganz ausscheidet, weil wegen der beschränkten Nutzungsmöglichkeiten ein nennenswertes Interesse nachfolgender Erwerber nicht besteht. “Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.” Das Urteil ist hier nun im Volltext abrufbar.