Nach der ganzen Verwirrung, die das Urteil des OLG München (
OLG München - Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12) zum Double-Opt-In verursacht hat, habe ich einmal versucht, die Voraussetzungen für E-Mail-Marketing anschaulich und praktisch zusammen zu fassen. Erläuterungen zu dieser Zusammenfassung und Kommentare zum Urteil des OLG München finden Sie in unserem Orrick
Client Alert zu Werbe-E-Mails.
Die rechtlichen Anforderungen, die aus praktischer Sicht an eine Werbe--E-Mail zu stellen sind, lassen sich vereinfacht wie folgt darstellen (Einzelfallprüfung immer erforderlich):
Einwilligung
- Ausdrücklich im Double-Opt-In Verfahren (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG),
- Schriftliche oder elektronische Einwilligung (besonderen formelle Erfordernisse in § 13 Abs. 2 TMG), und
- Keine Werbung in Bestätigungsmail |
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Kundenbeziehungen
- Kundenbeziehung nach § 7 Abs. 3 UWG (Vertragsverhältnis oder Vertragsanbahnung, ähnliche Waren oder Dienstleistungen, kein Widerspruch, vorheriger und wiederholter Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit), und
- Klarer Hinweis bei Erhebung auf Widerspruchsrecht (§ 7 Abs. 3 UWG) |
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Werbeverträge
- Werbung als Leistungspflicht vereinbart (Werbevertrag) |
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Allgemeine Anforderungen
- Angabe der Informationen auf Geschäftsbriefen (z.B. § 35a GmbHG)/Impressum (§ 5 TMG),
- Deutlicher Hinweis auf verantwortlichen Werber (§ 6 TMG),
- Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse, an die sich der Betroffene wenden kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG),
- Jederzeitige Möglichkeit die Werbe-E-Mail abzubestellen / zu kündigen und (empfohlen) Hinweis hierauf in jeder Werbe-E-Mail,
- Kommerzieller Charakter der Werbe-E-Mail darf nicht verschleiert werden (§ 6 TMG/§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG), und
- Datenschutzrechtliche Information (§ 13 Abs. 1 Satz 1 TMG) |
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