Das VG Hannover (Urteil vom 28.11.2013) hat die Rechtslage nach dem seit 2010 geltenden Personalausweisgesetz bestätigt: Personalausweise dürfen grundsätzlich nicht kopiert werden.
In der Pressemitteilung wird ausgeführt: „Nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Personalausweisgesetzes sei der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sei aber das unbeschränkte Erfassen der Daten - und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen - untersagt.“ Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Kommentar: Wer kennt die Frage nicht: „Nun benötigen wir kurz eine Kopie Ihres Personalausweises“? Kopieren, Einscannen und Speichern von Personalausweisen ist also grundsätzlich unzulässig. Was ist denn dann zulässig, um die Identität des Gegenübers nachzuprüfen? Gegebenenfalls liefert die Urteilsbegründung des VG Hannover hierzu Details.
Jedenfalls gelten nach dem Personalausweisgesetz (hier die Gesetzesbegründung) folgende Grundregeln: Es darf eine Vorlage des Personalausweises von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen nur zum Identitätsnachweis verlangt werden. Es darf nicht vom Ausweisinhaber verlangt werden, den Personalausweis als Sicherheit zu hinterlegen oder aus sonstigen Gründen aus der Hand zu geben (§ 1 Abs. 3). Unternehmen dürfen aber eine Übermittlung bestimmter auf dem Perso gespeicherter Daten verlangen, wenn sie ein Berechtigungszertifikat haben und der Ausweisinhaber einverstanden ist (vgl. §§ 18 (3) und 21). Die Erteilung des Zertifikats ist an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden, wird aber in der Praxis für „berechtigte“ Identitätsnachweise (insbesondere auch im elektronischen Geschäftsverkehr) erteilt werden. Insgesamt kann aber gesagt werden, dass Kopien oder Datenübermittlungen beim Fahrradverleih, Vermieter, Arbeitgeber oder Hotel nicht verlangt werden dürfen. Es ist zu beachten, dass das Personlausweisgesetz auch eine Reihe von Bussgeldtatbeständen vorsieht. Für Banken ( § 8 Abs. 1 S. 3 Geldwäschegesetz) und für Telekommunikationsanbieter (z.B. beim Handyvertrag; § 95 Abs. 4 S. 2 TKG) gibt es Ausnahmen.
Tipp: Die entsprechenden Abteilungen im Unternehmen sollten auf diese Rechtslage hingewiesen werden. Wenn Kopien des Perso oder Datenübermittlungen aus dem Perso für erforderlich gehalten werden, ist die Rechtslage vorab detailliert zu prüfen.
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04.12.2013