Das LG Aschaffenburg urteilte erstmals zu der Pflicht von Fanpagebetreibern, auf ihrer Facebook-Fanpage ein Impressum vorzuhalten (Urteil vom 19. August 2011, http://openjur.de/u/237461.html).
I. Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ging gegen einen Konkurrenten vor, der ebenfalls über eine Facebook-Fanpage verfügte. Diese Konkurrent veröffentlichte auf der Fanpage selbst nur einen Teil der gesetzlich geforderten Informationen über sich („Impressumpflicht“). Im Übrigen verlinkte er unter dem Menüpunkt „Info” auf seine eigene Webseite – nicht aber auf das Impressum der Website selbst. Der Link selbst war zudem nicht besonders gekennzeichnet (z.B. mit der Überschrift „Impressum“ o.ä.). Auf der Website selbst hielt er dann unter der Überschrift „Impressum“ auf einer Unterwebsite ein Impressum vor.
Das LG Aschaffenburg urteilte zunächst, dass auch Nutzer von Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt. Das Bereitstellen des Impressum über den Link zur Website sei nicht ausreichend, soweit für die Besucher der Facebook-Seite nicht klar erkennbar sei, wo sie das komplette Impressum finden. Dies sei jedenfalls im vorliegenden Fall anzunehmen. Verlinkt war lediglich die Website und nicht direkt das Impressum (über einen Deeplink). Überdies müsse der Link auf der Facebook Fanpage gesondert gekennzeichnet werden, z.B. mit der Überschrift „Kontakt“ oder „Impressum“.
II. Dieses Urteil lässt sich auf andere Social Media Präsenzen übertragen. Folgende Eckpunkte sind zu beachten:
(i) Nicht ausschließlich privat ausgerichtete Social Media Präsenzen müssen ein Impressum vorhalten;
(ii) Das Impressum ist entweder auf der Präsenz selbst unter "Impressum" anzugeben oder es ist unter "Impressum" direkt auf das Impressum auf der entsprechenden Unternehmensseite zu linken;
(iii) Bei Verlinkung auf das Impressum gilt weiterhin die "2-Klick-Rechtsprechung", d.h. die Impressumsinformationen müssen innerhalb von 2 Klicks für den User erreichbar sein; und
(iv) Es empfiehlt sich bei Verlinkung auf das Impressum der Unternehmensseite dies auch auf der Unternehmensseite entsprechend zu überschreiben, Z.B. "Impressum für diese Website und andere Telemediendienste, in denen auf dieses Impressum verwiesen wird".
Artikel
13.12.2011