Das OVG Schleswig-Holstein hat gestern die Entscheidung des VG bestätigt und die Beschwerden des ULD zurückgewiesen (http://www.schleswig-holstein.de/OVG/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/23042013OVG_Facebook_Klarnamen.html). Bislang liegt nur die Pressemitteilung vor. Darin stellt das OVG fest, dass “von einer Tätigkeit der irischen Niederlassung im Bereich der Nutzerdatenverarbeitung auszugehen sei” und daher deutsches Datenschutzrecht keine Anwendung finde. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Facebook mit der deutschen Gesellschaft Anzeigenakquise und Marketing operiere.
Meiner Ansicht nach verdient die Entscheidung Zustimmung, soweit es um die Klarnamenpflicht geht. Ob aber für den gesamten Bereich Nutzerdatenverarbeitung – was in der entschiedenen Beschwerde auch gar nicht gegenständlich war – kein deutsches Datenschutzrecht anwendbar sein soll, halte ich für nicht ganz so klar. Dann dürfte die deutsche Facebook-Gesellschaft die Nutzerdaten in keinerlei Hinsicht für eigene Zwecke verarbeiten. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hat weder dieses Verfahren noch ein anderes Verfahren mit Beteiligung von Facebook in Deutschland bislang gezeigt.