Rechtsanwalt Dr. Andreas Splittgerber

Reed Smith LLP
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IT-Recht Gewerblicher Rechtsschutz
16.11.2012

Eltern haften nicht (für ihre Kinder) beim Filesharing

Der BGH entschied gestern, dass Eltern für File-Sharing-Rechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder nicht auf Schadensersatz haften, wenn sie ihr Kind entsprechend belehrt haben. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Im Fall vor dem BGH ging es um eine mögliche Schadensersatzhaftung der Eltern nach § 832 BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.

Die relevante Passage der Pressemitteilung lautet wie folgt:
Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.
(BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus; Pressemitteilungabrufbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=62207&pos=0&anz=192 , dort letzter Absatz).
 
Um ein abgerundetes Bild zum Thema Haftung der Eltern für zuhause-surfende Kinder zu bekommen, stellen sich die folgenden weiteren Fragen: (i) Haften die Eltern auch nicht als Störer (§ 1004 BGB)? (ii) Haftet das Kind selbst?
 
Frage (i) könnte wohl nein lauten, da die vom BGH beschriebenen und von den Eltern vorzunehmenden Handlungen auch gleichzeitig die „zumutbaren Prüfungshandlungen“ beschreiben können, die vorzunehmen sind, um eine Störerhaftung zu vermeiden.
 
Frage (ii) könnte ja lauten. Kinder unter 7 Jahren haften nach § 828 Abs. 1 BGB nicht. Kinder zwischen 7 und 18 haften nach § 828 Abs. 3 BGB, wenn sie eine ausreichende Einsichtsfähigkeit haben. Gerade aufgrund der Belehrung durch die Eltern, sollten zumindest ältere Kinder diese Einsichtsfähigkeit haben.  

Fazit: Nachdem sich Ehegatten nach derzeitigen Rechtslage nicht gegenseitig bei Surfen überwachen Der BGH entschied gestern, dass Eltern für File-Sharing-Rechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder nicht auf Schadensersatz haften, wenn sie ihr Kind entsprechend belehrt haben. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Im Fall vor dem BGH ging es um eine mögliche Schadensersatzhaftung der Eltern nach § 832 BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. Die relevante Passage der Pressemitteilung lautet wie folgt:
Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.” 
(BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus; Pressemitteilungabrufbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=62207&pos=0&anz=192 , dort letzter Absatz).
 
Um ein abgerundetes Bild zum Thema Haftung der Eltern für zuhause-surfende Kinder zu bekommen, stellen sich die folgenden weiteren Fragen: (i) Haften die Eltern auch nicht als Störer (§ 1004 BGB)? (ii) Haftet das Kind selbst?
 
Frage (i) könnte wohl nein lauten, da die vom BGH beschriebenen und von den Eltern vorzunehmenden Handlungen auch gleichzeitig die „zumutbaren Prüfungshandlungen“ beschreiben können, die vorzunehmen sind, um eine Störerhaftung zu vermeiden.
 
Frage (ii) könnte ja lauten. Kinder unter 7 Jahren haften nach § 828 Abs. 1 BGB nicht. Kinder zwischen 7 und 18 haften nach § 828 Abs. 3 BGB, wenn sie eine ausreichende Einsichtsfähigkeit haben. Gerade aufgrund der Belehrung durch die Eltern, sollten zumindest ältere Kinder diese Einsichtsfähigkeit haben.  

Fazit: Nachdem sich Ehegatten nach derzeitigen Rechtslage nicht gegenseitig bei Surfen überwachen müssen (OLG Köln, Urteil v. 16.5. 2012, 6 U 239/11, ggf. noch nicht rechtskräftig), müssen Eltern ihre Kinder nun auch nicht überwachen. Die Tendenz geht in die Richtung, in der andere EU-Staaten (z.B. UK) schon längst sind: Ein WLAN ist kein KfZ. Nur weil man ein WLAN betreibt, haftet man nicht pauschal. (OLG Köln, Urteil v. 16.5. 2012, 6 U 239/11), müssen Eltern ihre Kinder nun auch nicht überwachen. Die Tendenz geht in die Richtung, in der andere EU-Staaten (z.B. UK) schon sind: Ein WLAN ist kein KfZ. Nur weil man ein WLAN betreibt, haftet man nicht pauschal.