Am 25. November 2009 verabschiedete das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die „Cookie Richtlinie“ (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:337:0011:0036:DE:PDF). Bis heute (25. Mai 2011) hatten die EU Mitgliedsstaaten Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Was umzusetzen wäre und dass bislang noch nicht viel umgesetzt wurde, zeigt der folgende Blogbeitrag:
1. Grundsatz der Cookie-Richtlinie: Verwendung von Cookies nur mit Einwilligung
Die Cookie-Richtlinie schreibt zwingend die Einwilligung der Internetnutzer vor, bevor ein Website-Betreiber Cookies setzen kann. Einzelheiten darüber, wie diese Einwilligung einzuholen ist, werden nicht genannt. Die relevanten Regelungen sind Artikel 3 (5) und Erwägungsgrund 66 der Cookie Richtlinie. Danach soll die Nutzung von Cookies in vielen Situationen nur mit Zustimmung der Nutzer zulässig sein, vor allem dort, wo der Website-Betreiber Informationen über das Nutzerverhalten sammelt, ohne dass dies für die Erbringung des jeweiligen Web-Services zwingend erforderlich ist. Sind Cookies allerdings notwendig, um den auf der Website angebotenen Service zu nutzen, wie beispielsweise beim Warenkorb im elektronischen Geschäftsverkehr, soll keine Zustimmung erforderlich sein. Die EU Art. 29 Datenschutzgruppe gibt in ihrem lesenswerten WP 171 zu verhaltensorientierter Werbung ausführliche Unterstützung zur Auslegung und Umsetzung der Cookie-Richtline (http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2010/wp174_de.pdf).
2. Umsetzung der Cookie-Richtlinie
Wie eingangs erwähnt, war die Cookie-Richtlinie bis heute umzusetzen. Wenn die Mitgliedstaaten dieser Pflicht nicht nachkommen sind, kommen sie in Vertragsbruch mit EU-Recht. Falls die Richtlinie von den Mitgliedstaaten aber nicht innerhalb der Umsetzungsfrist umgesetzt wurde, findet sie dennoch keine direkte Anwendung zwischen Privaten: Website-Betreiber sind an die Bestimmungen der Cookie-Richtlinie damit so lange nicht gebunden, bis die Richtlinie in dem jeweiligen Mitgliedstaat umgesetzt wurde. Nationale Gerichte müssen die Bestimmungen der Richtlinie aber trotzdem bei der Auslegung von nationalem Recht beachten.
Einzig das Vereinigte Königreich scheint bislang die Cookie Richtlinie in nationales Recht umgesetzt zu haben. Ein entsprechendes Gesetz soll am 26. Mai 2011 in Kraft treten. Österreich vertraut darauf, dass die bestehende Gesetzeslage die Cookie Richtlinie bereits ausreichend umsetzt. In Deutschland gibt es noch keine entsprechenden Gesetzesentwürfe. Der deutsche Gesetzgeber hat lediglich im Gesetzesentwurf zum neuen Telekommunikationsrecht ausgeführt, dass keine weiteren Schritte unternommen würden, bis entsprechende Beratungen auf EU Ebene – inklusive der Selbstregulierung der Werbeindustrie – einen gewissen Einblick in das Ausmaß der legislativen Reform und der Umsetzungsmöglichkeiten liefern (aktuelle Gesetzesvorlage des geänderten deutschen Telekommunikationsgesetzes: http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/referentenentwurf-tkg-2011%2Cproperty%3Dpdf%2Cbereich%3Dbmwi%2Csprache%3Dde%2Crwb%3Dtrue.pdf).
3. Wie kann das Zustimmungserfordernis umgesetzt werden?
Wie das Zustimmungserfordernis der Cookie Richtlinie konkret umgesetzt werden kann, ist noch nicht klar. Vor allem ist aber die sogenannte „Surf Experience“ zu berücksichtigen, die durch wiederkehrende Einwilligungserfordernisse nicht zu sehr eingeschränkt werden sollte. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Zustimmung vor allem technisch gelöst werden müssen, z. B. durch eine neue Browser-Einstellung oder einer Pop-up-Technik, die zur unauffällig Zustimmung auffordert und dadurch das Surferlebnis nicht zerstört. Ein Schritt in diese Richtung sind die selbstregulierenden Rahmenbedingungen Europas Online-Werbe-Industrie für verhaltensorientierte Werbung im Netz (http://www.iabeurope.eu/news/self-regulation-framework.aspx). Danach sollen vor allem Website-Betreiber Symbole auf ihrer Website platzieren, die verhaltensorientierte Werbung auf der jeweiligen Website offenlegen und erklären. Nutzern sollte es dann auch möglich sein, ihre verhaltensorientierten Werbeoptionen auf http://www.youronlinechoices.com/einstellen zu können. Diese Rahmenbedingungen sind ein Weg in die richtige Richtung. Die Praxis und die weitere Umsetzung dieser Rahmenbedingungen werden zeigen, ob die Rahmenbedingungen den Anforderungen der Cookie-Richtlinie entsprechen können.
Artikel
25.05.2011