Der BGH hat im Rahmen einer Unterlassungsklage zur Haftung von Blog-Betreibern entschieden (25.10.2011 - VI ZR 93/10).
Bislang ist nur die Pressemeldung des BGH verfügbar (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=57957&linked=pm). Mit Spannung sind weitere Ausführungen in den Urteilsgründen zu erwarten.
Das Urteil des BGH öffnet ein weiteres Unterkapitel bei der Störerhaftung. Im Zugrundeliegenden Sachverhalt hatte sich ein Betroffener beim Blogbetreiber über einen bestimmten Beitrag beschwert. In einem solchen Fall kommt laut BGH eine Haftung des Blogbetreibers auf Unterlassung dann in Frage, wenn der Betreiber des Blogs gegen bestimmte Verhaltens- und sich daraus gegebenenfalls ergebende Löschungspflichten verletzt. Die vom BGH beschriebenen Verhaltenspflichten sind im Prinzip eine Durchführung einer einstufigen Anhörung beider Parteien (Betroffener und Blogbeteiligter) und rechtlichen Würdigung ihrer Aussagen. Je nach Ergebnis ist der Beitrag dann zu löschen oder beizubehalten oder es sind weitere Nachforschungen anzustellen. Details zu den vom BGH durchgespielten Szenarien sind der Pressemitteilung zu entnehmen.
Ausführungen zu weitergehenden Prüfungspflichten eines Blogbetreibers oder zu den Haftungsbeschränkungen im TMG enthält zumindest die Pressemitteilung nicht. Vielleicht lässt sich aber nach Vorliegen der Urteilsbegründung sagen: Blogbetreiber sollten eine "Beschwerdebox" vorhalten und das vom BGH beschriebene Verfahren einhalten, um ihre Haftung zu minimieren.
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31.10.2011