Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt

Rechtsanwälte SZK
65185, Wiesbaden
Rechtsgebiete
Verwaltungsrecht Umweltrecht Immobilien, Baurecht, Architektenrecht
11.03.2013

Betreiber von EEG-Anlagen dürfen Stromeinspeisungen selbst messen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 08.03.2013 (EnVR 10/12) entschieden, dass Betreiber von EEG-Anlagen ihre Stromeinspeisungen in das Stromnetz selbst messen dürfen. Sie sind nicht verpflichtet, die Messungen gegen Entgelt vom Netzbetreiber vornehmen zu lassen. Im Fall der Eigenmessung dürfen die Netzbetreiber für die Übermittlung der Messwerte zudem keine besonderen Formvorgaben machen. Mit seinem Urteil hat der BGH eine Missbrauchsverfügung der baden-württembergischen Landesregulierungsbehörde gegen die Stadtwerke Gaggenau bestätigt.

Hintergrund der BGH-Entscheidung war die Praxis der Stadtwerke Gaggenau, gegenüber Betreibern von Photovoltaikanlagen für die Messung der Stromeinspeisungen ein monatliches Entgelt von rund drei Euro zu verlangen. Zwar bestand alternativ die Möglichkeit der Eigenmessung, jedoch knüpften die Stadtwerke an die eigenständige Übermittlung der Messdaten formale Vorgaben, die viele Anlagenbetreiber faktisch dazu „zwangen“, die Messung doch gegen Entgelt an die Stadtwerke Gaggenau zu übertragen.

Die Landesregulierungsbehörde wertete dieses Vorgehen als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und untersagte es. Die Behörde vertrat die Ansicht, dass ein Entgelt für die Messung (Ablesen der Messwerte und deren Übermittlung) vom Netzbetreiber nur verlangt werden könne, wenn der Einspeiser die Messung nicht selbst oder durch einen fachkundigen Dritten vornehmen lassen wolle und er über diese Möglichkeiten zuvor informiert worden sei. Lese der Einspeiser die Messwerte selbst ab, dürfe der Netzbetreiber für die Übermittlung der Messwerte keine besonderen Formvorgaben stellen. Der BGH hat diese Auffassung der Landesregulierungsbehörde bestätigt. Die Entscheidung betrifft Messungen von reinen Stromeinspeisungen aus EEG-Anlagen, die vor dem 31.12.2011 in Betrieb genommen wurden. Nicht betroffen sind hingegen Messstellen, mit denen neben der Einspeisung zugleich auch Stromentnahmen aus dem Netz gemessen werden.

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 8. März 2013.

 

Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Lehrbeauftragter für Umweltrecht an der Fachhochschule Mainz und Partner der Anwaltskanzlei Rechtsanwälte SZK (www.rechtsanwaelteszk.de) in Wiesbaden und Darmstadt.