Dass es manchmal zu Problemen kommen kann, wenn man die sog. Normalfallmethode von Fritjof Haft zu wörtlich nimmt, hat der BGH unlängst dem OLG Celle ins Stammbuch geschrieben:
Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wird in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wenn das Gericht seiner Entscheidung den "Normalfall" einer vergleichbaren Fallkonstellation (hier: Ausscheiden aus einer Freiberuflerpraxis) zugrunde legt, statt den vorgetragenen Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Parteien zur Kenntnis zu nehmen, der - im Wege der gebotenen Auslegung zu berücksichtigende - Anhaltspunkte dafür bietet, dass die Parteien eine abweichende Form der Auseinandersetzung (hier: [...]) vereinbart haben.Es schadet also auch zukünftig nicht, sich als Richter die bei Gericht eingereichten Unterlagen etwas genauer anzusehen.
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10.08.2010