Das OVG Lüneburg hatte über die Beeinträchtigung von Anwohnern durch typischen Freizeitpark-Lärm zu entscheiden. Dabei förderte es im Rahmen der Prüfung von Ermessensfehlern interessante Umstände zu Tage:
Gesicherte Erkenntnisse darüber, dass die Schreie der Achterbahnnutzer ernsthafte Gesundheitsgefahren für die Nachbarschaft zur Folge hätten, bestehen nicht. Die Abwägungsentscheidung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Mehrheit der Ratsmitglieder wiederholt Jahreskarten des Heide-Parks entgegengenommen und benutzt hat.
Wie kann man das Verhalten der Ratsmitglieder rechtlich noch würdigen?
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11.08.2010