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26.08.2010
Leiharbeiter dürfen Verpflegeungsaufwand geltend machen
Leiharbeiter verfügen typischerweise nicht über einen regelmäßigen Arbeitsplatz. Dies rechtfertigt die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen, meint der Bundesfinanzhof (Pressemitteilung 73/10)Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dan Fehlberg
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