Rechtsanwältin Cornelia Klüting

Anwaltskanzlei Klüting
54296, Trier
04.05.2011

BVerfG: Nachträgliche Sicherungsverwahrung verstößt gegen das Grundgesetz

Mit Spannung wurde das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung von Straftätern am heutigen Tage erwartet. Anlass für das Verfahren war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17.12.2009 (EGMR – Beschwerde-Nr. 19359/04). In diesem erklärte der EGMR, dass die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die zulässige Höchstdauer zur Tatzeit hinaus gegen Art. 5 I und Art. 7 I  EMRK verstoße. Das BVerfG kam nun zu einem ähnlichen Ergebnis und beschied heute, dass die Regelungen zur Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter verfassungswidrig seien. Dies hat zur Folge, dass viele Straftäter, die sich derzeit in Sicherungsverfahrung befinden, auf vorzeitige Freiheit hoffen dürfen. Allerdings dürfen besonders gefährliche Straftäter zum Schutz der Bevölkerung bis zu einer Neuregelung weiter eingesperrt bleiben. Voraussetzung ist, dass von den Tätern eine "hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten" ausgeht und sie außerdem an einer "zuverlässig nachgewiesenen psychischen Störung" leiden. Für die Prüfung dieser besonderen Gefährlichkeit hat das BVerfG eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2011 gesetzt, um Verwaltung und Justiz nicht vor unlösbare Probleme zu stellen. Eine sofortige Freilassung von Straftätern in Sicherungsverwahrung ist daher nicht zu erwarten.

Besonders kritisierte das BVerfG wie auch bereits das EGMR, dass durch die Anwendung der 2004 eingeführten nachträglichen Sicherungsverwahrung auf Altfälle das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 1 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt werde, da nach den früheren Regelungen die Sicherungsverwahrung spätestens mit Ablauf von 10 Jahren endete, die Sicherungsverwahrung nunmehr jedoch zeitlich unbegrenzt möglich ist . Eine rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung kann nur als verhältnismäßig angesehen werden, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 I 2 EMRK erfüllt sind.

Daneben bemängelt das BVerfG, dass die deutschen Regelungen zur Sicherungsverwahrung das sog. Abstandsgebot nicht einhalten. Dieses beinhaltet, dass die Sicherungsverfahrung sich deutlich von der Strafhaft unterscheiden muss. Denn anders als die Strafhaft dient die Sicherungsverwahrung nicht der Verbüßung von Strafe für die begangene Straftat sondern dem Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tätern.

Der Gesetzgeber ist nun gefordert, bis Mai 2013 ein neues Konzept zur Sicherungsverwahrung zu entwickeln, das die Vorgaben des EGMR und des BVerfG erfüllt. Das BVerfG verlangt ein "freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept", das dem Untergebrachten über intensive Therapiemaßnahmen "eine realistische Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit eröffnet". Dazu gehört eine Unterbringung in speziellen Einrichtungen mit genügend qualifiziertem Personal, sowie die Erstellung eines Therapieplanes. Des Weiteren muss der (Wieder-)aufbau von familiären und sozialen Kontakten ermöglicht werden. Auch sind Vorgaben zu Vollzugslockerungen und Entlassungsvorbereitungen zu machen. Mindestens einmal im Jahr hat eine Überprüfung der Erforderlichkeit der Unterbringung zu erfolgen.

Das BVerfG stellt damit deutlich klar, dass das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland auch für Straftäter gilt, ohne dabei die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern aus dem Blick zu verlieren. Klar ist, dass die Sicherheitsverwahrung in Zukunft stärker auf Resozialisierung ausgerichtet werden muss, als dies heute in der Praxis der Fall ist. Die Vorgaben des BVerfG werden daher in naher Zukunft für einige Diskussionen über die konkrete Ausgestaltung des Konzepts der Sicherungsverfahrung sorgen.