CK - Washington. Warum in Holland klagen, wenn's auch in Amerika geht, dachte der Kläger in Lust v. Nederlandse Programma Stichting , genau wie auch Deutsche, die sich bei Anwälten in den USA mit Klagen gegen deutsche privat- und öffentlichrechtliche Körperschaften melden.
Die Rechtslage ist klar: Selbst wenn ein US-Gericht seine [...]
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25.10.2012