CK - Washington. Ein schwacher Bezug einer Auslandsbank zum Prozessgerichtsbezirk in den USA reicht nicht aus, damit ein amerikanischer Kläger die Bank der US-Gerichtsbarkeit, personal Jurisdiction, unterwerfen kann.
Dem korrupte Handlungen der Bank im Ausland zugunsten von Personen aus Drittstaaten behauptenden Kläger obliegt es, entweder die specific Jurisdiction oder die general Jurisdiction zu belegen, entschied in New York City das [...]
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22.03.2014