Verschafft sich ein Anwalt Kontaktdaten von Anlegern eines Immobilienfonds über sein Mandatsverhältnis mit einem der Anleger, darf er diese personenbezogenen Daten nicht für ein Werberundschreiben nutzen. So hat jetzt das OLG Köln entschieden (Urt. v. 17.01.2014 - Az.: 6 U 167/13).
Personenbezogene Daten über Auskunftsanspruch
Der Anwalt erhielt die Daten über einen Auskunftsanspruch namens eines Anlegers. Die Personenangaben wurden ihm ausschließlich zur Kontaktaufnahme für den Informationsaustausch zwischen Gesellschaftern der Fondsgesellschaft überlassen. In einem Rundschreiben an die Anleger dieses Fonds im Namen seiner Mandantschaft wies der Anwalt auf die kritische Lage des Fonds hin und warb für den Beitritt zu einer "Schutzgemeinschaft" – für deren Internetauftritt er verantwortlich war. Dort beschrieb er ausführlich seine Tätigkeit und wies auf seine Spezialisierung für Bank- und Kapitalmarktrecht hin.
Eigenmächtiger Gebrauch der Daten verstößt gegen Datenschutzrecht
Nach Ansicht des Gerichts verstößt dieser eigenmächtige Gebrauch der Daten zur Werbung konkreter Mandate gegen Datenschutzrecht und ist wettbewerbswidrig. Denn nach § 28 Abs. 3 S. 1 BDSG ist die Verwendung von personenbezogenen Daten für Werbung grundsätzlich nur bei Einwilligung des Betroffenen erlaubt. Dem Senat zufolge ist der Gebrauch der so erlangten Daten "zur Werbung um konkrete Mandate" per se unzulässig. Er sieht zwar, dass die Abgrenzung zwischen legitimer Kontaktaufnahme mit einem gewissen Werbeeffekt und unzulässiger Werbung im Einzelfall schwierig sein kann. „Hinweise, wie im vorliegenden Fall, auf die Erfolgsaussichten von Schadensersatzklagen wegen etwaiger Prospektfehler, die allein im Interesse des individuellen Anlegers liegen, stellen jedenfalls eine - im Rahmen der Prüfung der §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG - unzulässige Werbemaßnahme dar“, befindet das OLG Köln.
Berufsrechtliches Sachlichkeitsgebot ist nicht verletzt
Demgegenüber sieht das OLG Köln keinen Werbeverstoß nach § 43b BRAO. Vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 13.11.2013. Az. I ZR 15/12) „hängt es von einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab, ob eine lauterkeitsrechtlich unbedenkliche Publikumswerbung oder eine unzulässige gezielte Einflussnahme vorliegt". Zwar wird hier mit dem Schreiben auch dafür geworben, den Rechtsanwalt zur Durchsetzung von Ansprüchen zu mandatieren; laut OLG ist die Nachricht aber nicht zu beanstanden – denn der Anwalt informiert im überwiegenden Teil über die Lage des Fonds und anstehende Gesellschafterbeschlüsse. Die Werbemaßnahme ist daher durchaus auch von Nutzen für die angesprochenen Anleger. Ein damit verbundener Werbeeffekt zugunsten der Antragsgegner ist nach Meinung des Gerichts- im Rahmen des § 43b BRAO, anders als bei der Prüfung der §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG - hinzunehmen.
Artikel
17.07.2014