Sachverhalt
Die Parteien – Rechtsanwälte – sind Mitbewerber. Die Beklagte schaltete ebenso wie die Klägerin eine Annonce in einem Anzeigenblatt, das regelmäßig für einen bestimmten Stadtteil erscheint. Die Werbeanzeige der Beklagten enthielt den Hinweis: «Wir [arbeiten vertrauensvoll mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen und] übernehmen für Sie kostenlos die Deckungsanfrage». Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Werbung der Beklagten sei irreführend. Ferner verzichte die Beklagte ohne gesetzliche Grundlage auf die von ihr für die Deckungsanfrage zu erhebenden Gebühren.
Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten darf Kaufmann nicht an Hinweis auf Vorzüge seines Angebots hindern
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Werbeaussage zu. Zwar können auch objektiv richtige Angaben wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erwecken. Ein solcher unrichtiger Eindruck kann entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas Selbstverständliches in einer Weise betonen, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet, so das Gericht. Gleichwohl darf laut der Entscheidung jedoch das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten auf keinen Fall den Kaufmann daran hindern, auf die Vorzüge seines Angebots hinzuweisen.
In Hinweis wird kein Vorzug gegenüber den Mitbewerbern behauptet
Nach Ansicht des Gerichts dient der Hinweis in diesem Fall weniger dazu, einen Vorzug gegenüber den Mitbewerbern zu behaupten, als dazu, den Eindruck zu verhindern, der Werbende erbringe nicht die übliche Leistung. Auf eine freiwillig erbrachte Leistung, z.B. den niedrigeren Preis oder die hohe Qualität der Ware, könne der Werbende daher grundsätzlich hinweisen, auch wenn andere Mitbewerber keinen höheren Preis verlangen oder die gleiche Qualität bieten. Der Fünfte Senat geht zudem kurz auf die Gestaltung der Anzeige ein und befindet, dass es schon an einer in ihrer Textgestaltung in besonderem Maße hervorgehobenen Werbeaussage fehlt. Er betont, dass der vorliegend in der Werbung betonte Umstand weder eine gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaft der rechtsanwaltschaftlichen Dienstleistung betreffe, noch zu ihrem Wesen gehöre. Es gehe gerade um eine freiwillige unentgeltliche Sonderleistung, die für die angesprochenen Verbraucher von einem schützenswerten Interesse sei, weil diese Sonderleistung insbesondere weniger geschäftlich gewandten Verbrauchern den Zugang zu einem Rechtschutz erheblich erleichtern könne. Dies trage zur Verwirklichung ihnen zustehender Rechte bei, so das Gericht weiter. Außerdem führe die beanstandete Werbung nicht über den „Umfang“ der als kostenlos gekennzeichneten Leistung irre.
KG Berlin, Urteil vom 19.03.2010, 5 U 42/08