Christian Heinkel

Stuttgart Inkasso
71131, Jettingen
05.08.2010

Allwissend

Es kommt regelmäßig vor, dass sich Schuldner, insbesondere Unternehmen, sich auf unsere Zahlungsaufforderung hin melden und uns mitteilen, was wir tun dürfen und was nicht. Meistens wird uns auch noch erklärt, wie wir es zu tun haben. Einen solchen allwissenden Schuldner hatten wir heute auch. Heute morgen erhielten wir ein Fax in dem er uns unter anderem erklärte, dass wir ihm eine Vollmacht zuschicken sollten, damit er unsere Legitimation prüfen kann.
An sich kein Problem und auch völlig korrekt. Das Problem ist nur, dass er die Vollmacht mit dem Schreiben erhalten hat, auf welches er uns nun antwortet. Daran soll es aber nicht scheitern und er bekommt gerne noch eine zweite und notfalls auch dritte, vierte oder eben so viele Vollmachten, bis er sein Büro damit tapezieren kann. Weiter ging es mit der Aussage, dass er Mängel geltend gemacht habe. Gut möglich das er das getan hat, nur eben weder bei uns noch bei unserem Mandanten. Dieser hatte bisher nichts davon gewusst, zumal die vom Schuldner geltend gemachten Mängel gar nicht bestehen können, weil unser Mandant die bemängelte Arbeit gar nicht ausgeführt hat. Als nächstes erklärte er uns, dass unsere Inkassokosten völlig unberechtigt geltend machen würden und auch keine Verzugszinsen angefallen seien. Zudem meinte er hinweisen zu müssen, dass wir als Inkassounternehmen verpflichtet sind, die Berechnungsgrundlage unserer Gebühren zu benennen. Wo das steht errät er uns leider nicht. Zumal ein Blick in die Forderungsaufstellung verraten hätte, dass wir uns an den Gebühren der RVG orientieren. Wie wir finden die einzig sinnvolle Berechnungsgrundlage, zumal die Kosten vor Gericht notfalls sowieso auf die eines Rechtsanwalts gekürzt werden würden. Auch sollen wir die Gebührenhöhe nicht angegeben haben. Fraglich ist dann allerdings, was der von uns angegebene Betrag soll, den wir nach der Gebühr mit einem Eurozeichen ausgewiesen haben. Der Schuldner scheint sogar einer der schlauen Sorte zu sein, zumindest hat er einen Blick in die RVG geworfen und entdeckt, dass die von uns analog Nr. 2300 VV RVG berechnete Geschäftsgebühr eben genau dort zu finden ist.  Allerdings gibt er sich damit nicht zufrieden, sondern zaubert sogar noch eine gesetzlich zugestandene Inkassogebühr aus dem Hut, die wir angeblich überschritten hätten. Welches Gesetz die Inkassogebühren bestimmt scheint er aber auch nicht zu wissen. Schade eigentlich, wir nämlich auch nicht. Auf alle Fälle sei unsere Gebühr (die sich an einer 1,3 Geschäftsgebühr orientiert) viel zu hoch und würde den gesetzlich zugestandenen Gebührenrahmen übersteigen. Wir mögen bitte die Gebührenhöhe, eine tatsächliche Aufstellung der Gebühren sowie die Berechnungsgrundlage benennen. Wir werden dem Schuldner, der es wohl dank seinem unbegrenzten Fachwissen sogar zum Geschäftsführer geschafft hat, erklären, dass es weder eine gesetzlich festgelegte Inkassogebühr gibt, noch wir eine seiner vielen Wünsche erfüllen können, da diese allesamt bereits durch unser erstes Schreiben erfüllt wurden. Ein Blick in das besagte Schreiben wird ihm sicherlich helfen die Antwort auf all seine Fragen zu finden. Weitere interessante Artikel: