Wenn Beschuldigte vom Gericht mitgeteilt bekommen „Das Gericht beabsichtigt, Ihnen einen Pflichtverteidiger beizuordnen“, enthält diese Information oft den Zusatz „Sie können hierzu einen im Landgerichtsbezirk XY zugelassenen Rechtsanwalt benennen“. Hierfür setzt das Gericht dann eine Frist, innerhalb derer ein Anwalt benannt werden kann. Wenn innerhalb der Frist kein Anwalt durch den Beschuldigten benannt werde, erfolge eine Beiordnung eines vom Gericht ausgewählten Verteidigers.
Frei gewähltes und erfundenes Beispiel: Nehmen wir an, ein Beschuldigter aus Waldems (Hessen) erhält die Aufforderung des AG Mainz (Rheinland-Pfalz), einen Rechtsanwalt zu benennen, der im LG-Bezirk Mainz zugelassen ist.
Der Hinweis, die Auswahl des Verteidigers habe aus den am LG-Bezirk zugelassenen Rechtsanwälten zu erfolgen, ist insofern verwirrend, als dass Anwälte nicht mehr an einem bestimmten Gerichtsbezirk zugelassen sind; § 18 BRAO, der das sog. Lokalisationsprinzip regelte, ist vor geraumer Zeit ersatzlos gestrichen worden. Vom Mandanten wird dieser Hinweis aber ohnehin sehr wahrscheinlich so aufgefasst werden, dass er einen im entsprechenden LG-Bezirk ansässigen Rechtsanwalt auswählen soll. Dies ist aus mehreren Gesichtspunkten problematisch.
Erstens wissen viele nicht, welchen Bereich ein Landgerichtsbezirk überhaupt ausmacht. So besteht der Landgerichtsbezirk Mainz eben nicht nur aus Mainz, sondern setzt sich wiederum zusammen aus mehreren Amtsgerichtsbezirken – und diese umfassen wiederum weitere Ortschaften. Der Beschuldigte aus Waldems wird dementsprechend nicht zwingend wissen, dass zum Landgerichtsbezirk Mainz nicht nur Mainz, sondern auch viele andere Gemeinden und Städte – z.B. auch die Stadt Ingelheim – gehören.
Zweitens. Das größere Problem ist aber folgendes: Für den Beschuldigten entsteht durch den Hinweis auf die notwendige Ortsnähe des Verteidigers oftmals der Eindruck, er DÜRFE nur einen Verteidiger benennen, der im jeweiligen Landgerichtsbezirk ansässig ist. Unser Beschuldigter aus Waldems würde möglicherweise aber gern einen Verteidiger aus seinem Heimatort, aus Köln, Berlin oder München benennen. Er sieht davon ab, weil er meint, dies sei nicht gestattet.
Dabei entspricht der von vielen Gerichten noch verwendete Hinweis, der Anwalt müsse am LG-Bezirk XY ansässig oder zugelassen sein, nicht der aktuellen Rechtslage.
Bis Oktober 2009 regelte § 142 StPO noch, dass der Pflichtverteidiger „möglichst aus der Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt“ werden sollte.
Diese Einschränkung ist durch das 2.Opferrechtsreformgesetz entfallen. Dieses hat in den entsprechenden Formularen der Gerichte jedoch noch nicht überall Umsetzung erfahren.
Aus eigener positiver Erfahren weiß ich, dass die Gerichte dennoch auch von Amts wegen Beiordnungen vornehmen, wenn der Anwalt in einem anderen Bezirk ansässig ist. Dennoch meine ich, dass auch die vorherige Information des Beschuldigten über seine Rechte mittlerweile ohne den einschränkenden Hinweis auf die Ortsnähe erfolgen sollte.
Ergo: Unser Beschuldigter aus Waldems kann sich ohne Bedenken auch an einen Kollegen wenden, der sein Büro nicht in Mainz hat, um sich vor Ort verteidigen zu lassen.
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05.08.2010