Rechtsanwalt Axel Stöckel

Rechtsanwalt Axel Stöckel
65185, Wiesbaden
27.05.2010

Nehmen Sie die Revision zurück, sitzen Sie die Strafe ab!

So lautet sinngemäß der Rat einer Kollegin in einem laufenden Revisionsverfahren an die Mandantin. Diese wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dagegen richtete sich die auf Wunsch der Mandantin – mit Bedenken der Verteidigerin – eingelegte Revision. Die Staatsanwaltschaft nahm Stellung zum Revisionsantrag. Tenor: Aus Sicht der StA wird das Rechtsmittel Erfolg (!) haben. Die Freiheitsstrafe sei vom Gericht willkürlich zu hoch angesetzt worden. Diese Stellungnahme schickt die Kollegin an die Mandantin. In ihrem Anschreiben dazu „erläutert“ sie, wie der Antrag der StA zu verstehen ist: So habe die StA beantragt, eine höhere Strafe zu erreichen. Sie legt der Mandantin nah, die Revision zurückzunehmen und die Strafe anzutreten. Die Mandantin ist verwirrt – sie hat das Schreiben der StA anders verstanden und wendet sich an mich.
Ich habe der Mandantin etwas anderes nahegelegt als die Kollegin…