Allgemeine Zeitung, 09.06.2010
Kleine Richtigstellung am Rande:
Verteidigung und Staatsanwaltschaft waren sich nicht vollkommen einig. Das betraf insbesondere die nicht uninteressante Frage, ob eine Misshandlung nach § 225 StGB auch dann vorliegt, wenn der Täter meint, das Opfer durch die Tat zu schützen, statt zu misshandeln.
Da sich der Vorsatz auf alle Umstände des Tatbestands beziehen muss, führt eine Fehlvorstellung über das Tatbestandsmerkmal „quälen“ bzw. „roh misshandeln“ dazu, dass der Täter deswegen nicht verurteilt werden kann.
Im zitierten Fall ist die Fehlvorstellung – verkürzt gesagt – aber so grundlegend gewesen, dass ein Schuldspruch schon aufgrund mangelnder Schuldfähigkeit nicht möglich war.
So sah es auch das Gericht, wies aber im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Schuldunfähigkeit ergänzend darauf hin, dass der Streit über den subjektiven Tatbestand des § 225 StGB vorliegend eher akademisch sei.
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09.06.2010