Ein Betreuter mit Hartz-IV hat nun den rechtkräftigen Beschluss auf der Hand, er müsse nunmehr von seiner Stütze von monatlich 364 € nunmehr 560.- ans Jugendamt zwecks Unterhaltsverpflichtungen abführen. Ein rechtzeiter Widerspruch mit Darlegung der Verhältnisse sei ohne Belang.
Alles rechtens, alles soweit schön und gut.
Leider zahlt er nicht und das Jugendamt hat sich Hilfe beim Gerichtsvollzieher geholt.
Der Betreute (so erfahre ich auch hinterher) hat also seine eidesstattliche Versicherung abgelegt und sein Konto wurde gepfändet.
Völlig überraschend: Es wurde nichts pfändbares gefunden, wie in der eidesstattlichen Versicherung versichert.
Die weitere Kommunikation ergab den amtsseitigen Rat, man möge doch ein P-Konto einrichten, dann könne man wieder verfügen.
Ab 1.1.2012 sieht es demnach tatsächlich so aus, dass nur noch das P-Konto Schutz des lebensnotwendigen Mindesteinkommens bietet.
Andere Konten können bis auf Null abgeräumt werden.
Also: Im Grunde muss jeder, dem irgendein Titel amtlicher Art aufgedrückt werden könnte (also jeder) ein P-Konto führen, will man nicht riskieren, dass wegen einer Steuernachzahlung das Konto gesperrt wird.
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06.08.2011