ZweiradFortbV

Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik

Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist und des § 42 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum „Geprüften Zweirad-Servicetechniker“ und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin“ nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Ziel der Prüfung zum „Geprüften Zweirad-Servicetechniker“ und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin“ für die Funktion als technischer Spezialist und als technische Spezialistin in Betrieben der Zweirad-Branche ist der Nachweis, motorisierte oder nichtmotorisierte Zweiräder entsprechend den Wünschen der Endabnehmer bauen und reparieren zu können. Folgende Qualifikationen, die dabei eigenständig und verantwortlich wahrzunehmen sind, sind nachzuweisen:

1.
Kundenwünsche erfassen und unter Berücksichtigung von Normen, Regeln und Vorschriften bearbeiten, Kunden beraten,
2.
Aufträge abwickeln, koordinieren, überwachen, steuern und dokumentieren unter Berücksichtigung von Rechts-, Garantie- und Gewährleistungsvorschriften,
3.
Zweiradsysteme und deren Komponenten sowie Zusatzeinrichtungen montieren, demontieren, Fehler und Störungen diagnostizieren und beheben, Instandhaltung durchführen, Ergebnisse dokumentieren,
4.
Leistungen abnehmen und dokumentieren, dem Kunden übergeben und Kosten kalkulieren,
5.
die Betriebsleitung in technischen Fragen beraten und bei der Einführung technischer Neuheiten unterstützen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung unter Einbeziehung des Wahlqualifikationsschwerpunktes „Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder“ führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik“ oder „Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik“; bei Einbeziehung des Wahlqualifikationsschwerpunktes „Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder“ zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik“ oder „Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik“.

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen nachweist:

1.
eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Zweiradmechaniker oder Kraftfahrzeugmechatroniker Schwerpunkt Motorradtechnik,
2.
eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anderen fahrzeugtechnischen Beruf und ein Jahr Berufspraxis in der Zweiradinstandhaltung,
3.
eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und drei Jahre Berufspraxis in der Zweiradinstandhaltung oder
4.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
Die Berufspraxis muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 1 Absatz 2 haben.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche

1.
Technik und
2.
Organisation, Kooperation und Kommunikation.

(2) Zum Handlungsbereich „Technik“ gehören die Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Werkstatt- und Betriebstechnik,
2.
Zweiradtechnik,
3.
Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder und
4.
Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder.

(3) Zum Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ gehören die Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Auftragsabwicklung,
2.
Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung,
3.
Kostenabschätzung,
4.
Information,
5.
Dokumentation,
6.
Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung und
7.
Kundenbetreuung und -beratung.

(1) Die Prüfung ist handlungsorientiert durchzuführen. Sie besteht aus zwei integrierten handlungsorientierten Situationsaufgaben nach den Absätzen 2 und 3, die Kundenaufträgen entsprechen sollen, und dem situationsbezogenen Fachgespräch nach Absatz 4. Die Situationsaufgaben sind an Zweirädern und deren Systemen durchzuführen. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat zwischen den Wahlqualifikationsschwerpunkten „Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder“ nach § 5 Absatz 3 und „Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder“ nach § 5 Absatz 4 zu wählen. Die Situationsaufgaben sind entsprechend jeweils bezogen auf nichtmotorisierte und motorisierte Zweiräder zu gestalten.

(2) Die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik“ nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beinhaltet die Qualifikationsschwerpunkte „Werkstatt- und Betriebstechnik“ nach § 5 Absatz 1 und „Zweiradtechnik“ nach § 5 Absatz 2 sowie „Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder“ nach § 5 Absatz 3 oder „Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder“ nach § 5 Absatz 4. Dabei sind die Qualifikationsschwerpunkte „Information“ und „Dokumentation“ nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 und 5 integrativ mit zu berücksichtigen. Die Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und findet an einem Zweirad oder an einem Zweiradsystem statt. Der Arbeitsablauf ist begleitend schriftlich zu dokumentieren. Es sind in 60 Minuten ergänzend schriftliche Aufgaben zu lösen, die sich auf die Situationsaufgabe beziehen. Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens sechs und höchstens acht Stunden.

(3) Die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 soll die Qualifikationsschwerpunkte nach § 6 Absatz 1 bis 4 „Auftragsabwicklung“, „Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung“, „Kostenabschätzung“ und „Information“ berücksichtigen. Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Technik“ sollen jeweils integrativ mit berücksichtigt werden. Die Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und findet an einem Zweirad oder an einem Zweiradsystem statt. Der Arbeitsablauf ist begleitend schriftlich zu dokumentieren. Es sind in 60 Minuten ergänzend schriftliche Aufgaben zu lösen, die sich auf die Situationsaufgabe beziehen. Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens sechs und höchstens acht Stunden.

(4) Das situationsbezogene Fachgespräch bezieht sich auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Situationsaufgaben. Dabei soll unter Berücksichtigung der Qualifikationsschwerpunkte „Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung“ und „Kundenbetreuung und -beratung“ gezeigt werden, dass fachbezogene Probleme und deren Lösungen dargestellt, die für die durchgeführten Situationsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufgezeigt sowie die Vorgehensweise bei der Umsetzung der Aufgaben begründet werden können. Die Prüfungsdauer soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten betragen.

(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Werkstatt- und Betriebstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgaben der Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten und Einrichtung unter Berücksichtigung von technischen, organisatorischen und arbeits-, gesundheits- und umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten bearbeiten zu können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Funktionen der Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen sichern,
2.
Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen warten, pflegen und reparieren,
3.
Bedeutung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen bei der sachgerechten Nutzung von Werkzeugen, Geräten und Einrichtungen beurteilen.

(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Zweiradtechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fachqualifikationen der Zweiradtechnik anzuwenden. Dazu gehört, Grundlagen der Zweiradmechanik, der zweiradspezifischen Elektrik und Elektronik, der zweiradspezifischen Hydraulik und Pneumatik, der zweiradspezifischen Steuer- und Regeltechnik unter Nutzung von Messgeräten, Werkstatteinrichtungen bei der Fehlerdiagnose, Instandhaltung und Montage von beziehungsweise an Zweiradsystemen anzuwenden. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Bauteilen, Baugruppen und Funktionseinheiten an Zweirädern überprüfen,
2.
Messgeräte und Werkstatteinrichtungen bei der Überprüfung der Funktionsweise von Zweiradsystemen nutzen,
3.
die Fehlerdiagnose an Zweiradsystemen durchführen.

(3) Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgaben der Überprüfung und Sicherung der Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen bearbeiten zu können. Dazu gehört, einzelne Zweiradsysteme bestimmen und unterscheiden zu können. Die Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen soll diagnostiziert werden können.Zweiradsystemen sollen hergestellt, montiert, eingestellt, instand gehalten und umgebaut werden können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Zweiradsysteme und deren Funktionseinheiten beschreiben und bewerten,
2.
Zweiradsysteme montieren und demontieren,
3.
Zweiradsysteme optimieren,
4.
Zweiräder und Zweiradsysteme instand halten und umbauen,
5.
Funktionspläne erstellen und Systemzeichnungen analysieren und bewerten,
6.
Werk- und Hilfsstoffe für Zweiradsysteme unterscheiden und deren Verwendung beurteilen.
Es ist in mindestens drei der folgenden Systeme zu prüfen:
1.
Energieerzeugung und -speicherung, Beleuchtungs- und Informationssysteme,
2.
Sicherheits-, Kommunikations- und Komfortsysteme,
3.
Brems- und Fahrwerkssysteme,
4.
Federungs- und Dämpfungssysteme,
5.
Getriebe- und Antriebssysteme,
6.
Systeme, die der Anpassung an spezielle Einsatzbedingungen dienen.

(4) Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgaben der Überprüfung und Sicherung der Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen bearbeiten zu können. Dazu gehört, einzelne Zweiradsysteme bestimmen und unterscheiden zu können. Die Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen soll diagnostiziert werden können. Zweiradsysteme sollen hergestellt, montiert, eingestellt, instand gehalten und umgebaut werden können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Zweiradsysteme und deren Funktionseinheiten beschreiben und bewerten,
2.
Zweiradsysteme montieren und demontieren,
3.
Zweiradsysteme optimieren,
4.
Zweiräder und Zweiradsysteme instand halten und umbauen,
5.
Funktionspläne erstellen und Systemzeichnungen analysieren und bewerten,
6.
Werk- und Hilfsstoffe für Zweiradsysteme unterscheiden und deren Verwendung beurteilen.
Es ist in mindestens drei der folgenden technischen Systeme eines Zweirades zu prüfen:
1.
Energieerzeugung und -speicherung, Beleuchtungs- und Informationssysteme,
2.
Start-, Gemischaufbereitungs- und Abgasreinigungssysteme,
3.
Motorsysteme, elektronische Motormanagementsysteme,
4.
Sicherheits-, Kommunikations- und Komfortsysteme,
5.
Brems- und Fahrwerkssysteme,
6.
Federungs- und Dämpfungssysteme,
7.
Getriebe- und Antriebssysteme,
8.
Systeme, die der Anpassung an spezielle Einsatzbedingungen dienen.

(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Auftragsabwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kundenaufträge unter Berücksichtigung technischer, betriebswirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Aspekte abzuwickeln. Dazu gehört, Kundenaufträge nach kaufmännischen, technischen und arbeitsorganisatorischen Kriterien bewerten und präzisieren zu können, den Bedarf an Personal, Werkzeugen, Geräten, Material und Teilen unter Berücksichtigung vorhandener Ressourcen planen und die Abwicklung von Kundenaufträgen kontrollieren zu können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Werkstattaufträge auf der Grundlage von Kundenaufträgen erstellen,
2.
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung personeller und zeitlicher Anforderungen planen,
3.
Einsatz von Werkzeugen, Teilen, Materialien und Hilfsstoffen planen.

(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unterschiedliche Ersatzteile und Zubehörteile unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, der Gewährleistung, der Sicherheit und des Umweltschutzes beurteilen und einsetzen zu können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
nötige Ersatz- und Zubehörteile ermitteln,
2.
Zuverlässigkeit von Ersatz- und Zubehörteilen beurteilen,
3.
Alternativen zu verfügbaren Ersatz- und Zubehörteilen ermitteln und beurteilen.

(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenabschätzung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kosten bei komplexen Kundenaufträgen kalkulieren, mit dem Kunden kommunizieren und Handlungsalternativen aufzeigen zu können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Instandsetzungsalternativen ermitteln und auswählen,
2.
den optimalen Reparaturweg ermitteln,
3.
Arbeitszeiten und Preise der Reparatur berechnen,
4.
Ersatzteilpreise ermitteln,
5.
Kostenstrukturen überprüfen und bewerten.

(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Information“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Informationen unter Berücksichtigung relevanter betriebsorganisatorischer sowie rechtlicher Quellen zu beschaffen und in Bezug auf Kundenaufträge sachgerecht verwenden zu können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
branchenübliche Informationssysteme zur Informationsermittlung verwenden,
2.
für die Instandsetzung und den Service relevante Informationen und ihre Bedeutung berücksichtigen und weiterleiten.

(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Dokumentation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Dokumentationen unter Berücksichtigung von Rechts-, Gewährleistungs- und Qualitätsgesichtspunkten nutzen und erstellen zu können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
die Bedeutung der Dokumentation für Rechts- und Gewährleistungsfragen und für die Qualitätssicherung erklären,
2.
betriebliche und außerbetriebliche Dokumentationen nutzen,
3.
Prüfergebnisse dokumentieren.

(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse der innerbetrieblichen Kommunikation und Kooperation unter Berücksichtigung individueller Qualifikationen und Motivationen der Mitarbeiter bewerten und mitgestalten zu können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
die branchentypische Aufbau- und Ablauforganisation von Zweiradbetrieben beschreiben,
2.
die Bedeutung von Kommunikation, Qualifikation und Motivation für betriebliche Leistungserstellungsprozesse beurteilen,
3.
den Personalbedarf ermitteln,
4.
den Qualifizierungsbedarf von Mitarbeitern erheben,
5.
betriebliche Schulungsmaßnahmen planen, unterstützen und durchführen.

(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kundenbetreuung und -beratung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, kundenorientiert kommunizieren und handeln zu können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Kundeninformationen für den Arbeitsauftrag nutzen,
2.
technische Sachverhalte dem Kunden erläutern,
3.
Aufträge und Angebote kundenorientiert formulieren und dem Kunden erklären,
4.
Kundenreklamationen unter Berücksichtigung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen annehmen und bearbeiten,
5.
Mitarbeiter technisch anleiten,
6.
die Geschäftsleitung beraten.

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 sind gesondert nach Punkten zu bewerten. Dabei sind die schriftlichen Aufgaben innerhalb der Situationsaufgaben jeweils zu einem Fünftel in die Punktebewertung mit einzubeziehen.

(2) Die Punktebewertungen sind durch die Bildung des arithmetischen Mittels zu einer Gesamtnote zusammenzufassen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Befreiung einzelner Prüfungsleistungen nach § 8 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

(1) Jede nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum „Geprüften Zweirad-Servicetechniker“ und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin“, zum „Zweiradmechaniker-Servicetechniker“ und zur „Zweiradmechaniker-Servicetechnikerin“ sowie zum „Kraftrad-Servicetechniker“ und zur „Kraftrad-Servicetechnikerin“ können bis zum 31. Dezember 2014 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 9 Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 219;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)





...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)




Zeugnis



über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Zweirad-Servicetechniker
Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin
nichtmotorisierte/motorisierte Zweiradtechnik



Herr/Frau ................................................................................................................................
geboren am ....................................................................in ............................................................................
hat am ........................................................................die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss



Geprüfter Zweirad-Servicetechniker
Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin
nichtmotorisierte/motorisierte Zweiradtechnik




nach der Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 214), die durch Artikel 54 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, bestanden.




Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 5 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).




Datum ........................................

Unterschrift(en)  ....................................



(Siegel der zuständigen Stelle)



Nicht Zutreffendes streichen.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 220;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)




...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)



Zeugnis



über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Zweirad-Servicetechniker
Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin
nichtmotorisierte/motorisierte Zweiradtechnik




Herr/Frau ...............................................................................
geboren am .......................................................................in ............................................................
hat am ...................................................................die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss



Geprüfter Zweirad-Servicetechniker
Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin
nichtmotorisierte/motorisierte Zweiradtechnik




nach der Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 214), die durch Artikel 54 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:




Gesamtnote: .........................................

Punkte
I.Situationsaufgabe „Technik“............................

II.Situationsaufgabe „Organisation, Kooperation und Kommunikation“............................

III.Situatives Fachgespräch............................



(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf die am .............
in ............. vor ............. abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil .............
freigestellt.“)




Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 5 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).




Datum .......................................................................


Unterschrift(en) ................................................................


(Siegel der zuständigen Stelle)




Nicht Zutreffendes streichen.

Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: ..................................................

Jur. Bezeichnung
ZweiradFortbV
Pub. Bezeichnung
ZweiradFortbV
Veröffentlicht
13.02.2013
Fundstellen
2013, 214: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 54 V v. 26.3.2014 I 274