ZupfInstrmMAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher/zur Zupfinstrumentenmacherin
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Zupfinstrumentenmacher/Zupfinstrumentenmacherin nach der Handwerksordnung.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 7.
- Zurichten und Instandhalten von Werkzeugen,
- 8.
- Ausrichten und Spannen von Werkzeugen,
- 9.
- Prüfen, Messen und Kennzeichnen,
- 10.
- manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen,
- 11.
- Behandeln von Oberflächen,
- 12.
- Fügen,
- 13.
- Unterscheiden und Zuordnen von Instrumenten,
- 14.
- Auswählen, Bestimmen und Lagern von Tonhölzern und anderen Werkstoffen,
- 15.
- Herstellen von Korpussen,
- 16.
- Herstellen und Einsetzen von Hälsen,
- 17.
- Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Harfenmechaniken,
- 18.
- Spielfertigmachen,
- 19.
- Reparieren.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter den laufenden Nummern 15 und 16 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Herstellen eines Werkstücks aus Holz nach Modell oder Zeichnung durch manuelles Sägen, Hobeln, Schneiden, Raspeln, Feilen und Schleifen einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
- 2.
- Herstellen eines Werkstücks aus Metall nach Zeichnung durch Sägen, Feilen, Bohren und Schleifen oder
- 3.
- Herstellen eines Einzelteiles des Korpusses.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
- 1.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 3.
- Werkstoffkunde,
- 4.
- Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen,
- 5.
- Fügetechniken, insbesondere Löten und Kleben,
- 6.
- Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,
- 7.
- Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten,
- 8.
- Grundlagen der Akustik,
- 9.
- Instrumentenkunde.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 100 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- als Arbeitsproben:
- a)
- manuelles und maschinelles Bearbeiten insbesondere von Hölzern, Kunststoffen und Metallen und
- b)
- Einpassen oder Zusammenbauen von Instrumententeilen;
- 2.
- als Prüfungsstück:Herstellen eines Zupfinstrumentes oder Harfenteils einschließlich Erstellen einer Fertigungszeichnung mit allen erforderlichen Maßen, einer Stückliste und eines Arbeitsablaufplanes.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen und Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- c)
- Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung,
- d)
- Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente,
- e)
- Zupfinstrumente;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Längen, Flächen und Dichte,
- b)
- Materialverbrauch und Materialkosten,
- c)
- Fertigungszeiten und Fertigungskosten,
- d)
- Energieverbrauch und Energiekosten;
- 3.
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
- a)
- Anfertigen von normgerechten Zeichnungen,
- b)
- spezielle Merkmale von Zupfinstrumenten als Schnittdarstellung;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Zupfinstrumentenmacher/Zupfinstrumentenmacherin sind nicht mehr anzuwenden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) |
| ||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) |
| ||||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) |
| ||||
5 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 5) |
| 4 | |||
6 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 3 Nr. 6) |
| 3 | |||
| 4 | |||||
7 | Zurichten und Instandhalten von Werkzeugen (§ 3 Nr. 7) |
| 3 | |||
8 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen (§ 3 Nr. 8) |
| 2 | |||
9 | Prüfen, Messen und Kennzeichnen (§ 3 Nr. 9) |
| 3 | |||
| 3 | |||||
10 | manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (§ 3 Nr. 10) |
| 16 | |||
| 4 | |||||
11 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 11) |
| 6 | |||
| 9 | |||||
12 | Fügen (§ 3 Nr. 12) |
| 9 | |||
13 | Unterscheiden und Zuordnen von Instrumenten (§ 3 Nr. 13) |
| 3 | |||
14 | Auswählen, Bestimmen und Lagern von Tonhölzern und anderen Werkstoffen (§ 3 Nr. 14) |
| 3 | |||
| 3 | |||||
15 | Herstellen von Korpussen (§ 3 Nr. 15) |
| 12 | |||
| 12 | |||||
16 | Herstellen und Einsetzen von Hälsen (§ 3 Nr. 16) |
| 2 | |||
| 8 | |||||
| 6 | |||||
17 | Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Harfenmechaniken (§ 3 Nr. 17) | Alternative A: Herstellen von Griffbrettern und Stegen
Herstellen von Harfenmechaniken
| 4 | |||
Alternative A: Herstellen von Griffbrettern und Stegen
Herstellen von Harfenmechaniken
| 13 | |||||
18 | Spielfertigmachen (§ 3 Nr. 18) |
| 10 | |||
19 | Reparieren (§ 3 Nr. 19) |
| 14 |