ZO-ZahnärzteÄndV 2
Zweite Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte
Auf Grund des § 368c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3871) geändert worden ist, wird nach Beratung mit dem Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen sowie mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
-
(1) Für die Beteiligungen, die nach § 30 der Zulassungsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung ausgesprochen worden sind, gilt diese Vorschrift fort. Die nach dieser Vorschrift bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem Zulassungsausschuß gestellten Anträge auf Beteiligung gelten als Anträge auf Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenzahnärztlichen Versorgung; die Anträge sind der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung zuzuleiten.
(2) Ermächtigungen zur Teilnahme an der kassenzahnärztlichen Versorgung, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der Vorschriften des Bundesmantelvertrags zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Bundesverbänden der Krankenkassen erteilt worden sind, gelten als Ermächtigungen nach § 31 der Zulassungsordnung.
(3) § 46 gilt für die dort genannten Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung fort.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 28. Juni 1969 (BGBl. I S. 956) auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung