WZGRCBek
Bekanntmachung betreffend den Markenschutz im Verhältnis zwischen dem Deutschen Reich und Griechenland
(1) Zwischen dem deutschen Reich und Griechenland ist durch Notenaustausch vom 21. März 1924 Einverständnis dahin festgestellt worden, daß mit sofortiger Wirkung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Kündigung seitens eines der beiden Staaten die Angehörigen des einen der beiden Staaten in dem Gebiet des anderen in bezug auf den Schutz von Handels- oder Fabrikmarken dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen genießen, vorausgesetzt, daß sie die Förmlichkeiten erfüllen, welche die innere Gesetzgebung eines jeden der beiden Staaten den Inländern auferlegt.
(2) Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind andere Personen gleichgestellt, die in dem Gebiet des einen der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche oder Handelsniederlassung haben.
(3) Dies wird mit Bezug auf § 23 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) und auf die Bekanntmachung vom 22. September 1894 (Reichsgesetzbl. S. 521) bekanntgemacht.
Der Reichsminister des Auswärtigen