WZG§4INTERELEKTROBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, die Abkürzungen und das Kennzeichen der Internationalen Organisation für Ökonomische und Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Elektrotechnischen Industrie "INTERELEKTRO" (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. Dezember 1978 (BGBl. I S. 1950).

Der Bundesminister der Justiz


Fundstelle: BGBl. I 1979, 422 - 423)

Jur. Bezeichnung
WZG§4INTERELEKTROBek
Veröffentlicht
26.03.1979
Fundstellen
1979, 422: BGBl I