WZG§4ESARIPOBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Abkürzung der Organisation für gewerbliches Eigentum für das englisch-sprechende Afrika

"ESARIPO"
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.

(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. April 1980 (BGBl. I S. 448).

Der Bundesminister der Justiz

Jur. Bezeichnung
WZG§4ESARIPOBek
Veröffentlicht
19.05.1980
Fundstellen
1980, 586: BGBl I