WZG§4BELuaBek
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die
- im Königreich Belgien (Anlage 1),
- in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (Anlage 2),
- in der Föderativen Republik Brasilien (Anlage 3),
- in der Republik Kuba (Anlage 4),
- in der Republik Korea (Anlage 5) und
- in der Portugiesischen Republik (Anlage 6)
eingeführt sind.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen
- des Benelux-Markenamts (Anlage 7),
- des Benelux-Amts für Muster und Modelle (Anlage 8) und
- der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (Anlage 9)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 7. September 1981 (BGBl. I S. 940).
Der Bundesminister der Justiz
(weggefallen)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)