WZG§35ISLBek
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird gemäß einer Erklärung des isländischen Industrieministeriums bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Island anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Der Bundesminister der Justiz
Jur. Bezeichnung
WZG§35ISLBek
Veröffentlicht
29.08.1969
Fundstellen
1969, 1592: BGBl I