WZG§35INDBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des indischen Registrars für Warenzeichen bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Indien in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Indien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Der Bundesminister der Justiz

Jur. Bezeichnung
WZG§35INDBek
Veröffentlicht
29.09.1955
Fundstellen
1955, 655: BGBl I