WoBauÄndG 1968

Wohnungsbauänderungsgesetz 1968

Gesetz zur Fortführung des sozialen Wohnungsbaus

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fassung vom 26. Oktober 1965 (Amtsblatt des Saarlandes S. 889), geändert durch das Finanzänderungsgesetz vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259, 1283), wird wie folgt geändert:

1.
In § 26 werden die Absätze 2 bis 6 durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:
"(2) Das Baudarlehen soll zu Zinsbedingungen gewährt werden, die eine für die breiten Schichten des Volkes tragbare Miete oder Belastung ermöglichen. In dem Darlehnsvertrag soll eine Erhöhung der Verzinsung für den Fall vorbehalten werden, daß dies zur Fortführung des sozialen Wohnungsbaues erforderlich und im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere auf die allgemeine Einkommensentwicklung der breiten Schichten des Volkes, vertretbar ist. Die darlehensverwaltende Stelle darf die Verzinsung nur erhöhen, wenn und soweit die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde dies zugelassen hat.
(3) Bei Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen und bei Eigentumswohnungen darf eine Erhöhung des für das Baudarlehen bestimmten Zinssatzes oder eine Verzinsung für das zinslos gewährte Baudarlehen frühestens nach Ablauf von 10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit gefordert werden. Dies gilt nicht, wenn das Familienheim oder die Eigentumswohnung nicht entsprechend der gemäß § 5 oder § 9 getroffenen Bestimmungen genutzt wird. Für Baudarlehen, die vor dem 1. August 1968 bewilligt worden sind, sind anstelle der Sätze 1 und 2 die Vorschriften des § 26 Abs. 5 in der bis zum 31. Juli 1968 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Das Baudarlehen soll mit einem gleichbleibenden Tilgungssatz unter Zuwachs der ersparten Zinsen getilgt werden. Eine Erhöhung der Tilgung kann nach der Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel gefordert werden, wenn und soweit die oberste Landesbehörde dies zugelassen hat. Ist bei der Bewilligung des Baudarlehens ein Tilgungssatz von weniger als 1 vom Hundert festgesetzt worden, so kann er bereits vor der Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel bis auf 1 vom Hundert erhöht werden, wenn und soweit die oberste Landesbehörde dies zugelassen hat.
(5) Im Darlehensvertrag soll sichergestellt werden, daß das Baudarlehen mit angemessener Frist zum Zwecke der Ersetzung aus Mitteln des Kapitalmarktes ganz oder teilweise gekündigt werden kann. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn und soweit die oberste Landesbehörde dies zugelassen hat. Die oberste Landesbehörde soll sicherstellen, daß die Kündigung nur erfolgt, wenn die Ersetzung möglich und im Hinblick auf die sich ergebende höhere Miete oder Belastung zumutbar ist".
2.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Der mit der Ablösung zu gewährende Schuldnachlaß kann versagt werden, wenn der Eigentümer gegen die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides oder die Bestimmungen des zu seiner Durchführung abgeschlossenen Vertrages verstoßen hat.
(3) Von der Versagung des Schuldnachlasses nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Einzelfalles, namentlich der geringen Bedeutung des Verstoßes unbillig sein würde".
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4; folgender Satz 5 wird angefügt:
"Die Bundesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der Absätze 2 und 3 erlassen und dabei auch bestimmen, in welcher Weise Beträge, die zum Zwecke der Ablösung gezahlt worden sind, nach dem Widerruf des Schuldnachlasses auf die Tilgung des öffentlichen Baudarlehens oder auf sonstige fällig gewordene Leistungen anzurechnen sind".
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
3.
§ 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a werden die Zahl "144" durch "156", in Buchstabe b die Zahl "192" durch "216" und in Buchstabe d die Zahl "102" durch "108" ersetzt.
b)
Folgender Satz wird angefügt:
"Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen soll die für den Eigentümer bestimmte Wohnung 156 qm nicht übersteigen".
4.
In § 51c Abs. 2 werden in Satz 3 nach dem Wort "verjährt" die Worte "nach Ablauf von vier Jahren nach der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens" eingefügt.
5.
Es wird folgender § 53c eingefügt:
"§ 53c
Überleitungsvorschrift für Wohnflächengrenzen
(1) Die Vorschriften des § 42 in der vorstehenden Fassung sind im steuerbegünstigten Wohnungsbau für neugeschaffenen Wohnraum anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 1964 bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig wird.
(2) Sind bei Wohnungen eines Familienheims, die nach den §§ 42, 43 als steuerbegünstigt anerkannt worden sind, vor dem 1. Januar 1965 durch Ausbau oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen des § 42 in der bis zum 31. Juli 1968 geltenden Fassung überschritten worden, so ist insoweit § 43 Abs. 5 nicht anzuwenden, wenn die Wohnflächengrenzen des § 42 in der vom 1. August 1968 an geltenden Fassung eingehalten sind".

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(1) Die Artikel I, II, III und IV gelten nicht im Saarland.

(2) Die Regierung des Saarlands wird ermächtigt, das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der sich aus Artikel V ergebenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

(1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich des Absatzes 2, am 1. August 1968 in Kraft.

(2)

Jur. Bezeichnung
WoBauÄndG 1968
Pub. Bezeichnung
WoBauÄndG 1968
Veröffentlicht
17.07.1968
Fundstellen
1968, 821: BGBl I