WaffGÄndG
Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 59 Abs. 4 und, soweit sie nur noch zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt berechtigen, auch die nach § 28 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 erteilten Waffenbesitzkarten, gelten als unbefristet erteilt. Sie können unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 5 des Waffengesetzes nachträglich befristet werden. Die Waffenbesitzkarte nach Satz 1 berechtigt nicht zum Erwerb von Munition.
(2) Hat jemand am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen ausgeübt
- 1.
- aus denen keine in der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 373) aufgeführte Munition verschossen werden kann (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 des Waffengesetzes vom 19. September 1972),
- 2.
- für deren Erwerb es nach den §§ 1 bis 5 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2522) keiner Erlaubnis bedurfte,
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das Waffengesetz unter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses Gesetz mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft. Am Tage nach der Verkündung des Gesetzes treten in Kraft die Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigen, die Vorschriften über die Umstellung der Verordnungsermächtigungen auf den Bundesminister des Innern sowie Artikel 1 Nr. 7 Buchstaben a und b, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10 Buchstabe d, Nr. 14 Buchstabe d, Nr. 30 Buchstabe d, Nr. 45 Buchstabe a, Nr. 48 Buchstabe c, Nr. 49 und 50 und § 28 Abs. 3 in der sich aus Artikel 1 Nr. 21 ergebenden Fassung sowie Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 3.
(2) Am Tage nach der Verkündung des Gesetzes tritt § 2 Abs. 5 Nr. 2 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz außer Kraft, soweit er sich auf Handfeuerwaffen, mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm bezieht, deren Bauart nicht nach § 22 zugelassen ist.