WachsAusbV

Wachszieher-Ausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Wachszieher/zur Wachszieherin

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Wachszieher/Wachszieherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

Der Ausbildungsberuf Wachszieher/Wachszieherin wird staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Kerzenherstellung und
2.
Wachsbildnerei gewählt werden.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Pflegen und Warten der Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen,
6.
Eigenschaften und Verwendung der Roh- und Hilfsstoffe,
7.
Verarbeiten von Dochten,
8.
Verarbeiten von Wachsen,
9.
Entwerfen und Herstellen von einfachen Kerzenverzierungen,
10.
Herstellen und Verarbeiten von Wachsplatten,
11.
Herstellen von Formen,
12.
Patinieren und Bemalen von Kerzen, Reliefs und Plastiken.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Kerzenherstellung:
a)
Herstellungsverfahren,
b)
Herstellen von Kerzen;
2.
in der Fachrichtung Wachsbildnerei:
a)
Entwerfen von Reliefs, Plastiken und Kerzenverzierungen,
b)
Herstellen von Reliefs, Plastiken und Kerzenverzierungen,
c)
Verzieren von Kerzen und Wachsstöcken.

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter den laufenden Nummern 6 bis 8, Nummer 9 Buchstabe b bis d und Nummer 12 Buchstabe c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Kerzen von mindestens 15 mm Durchmesser ziehen,
2.
Kerzen köpfeln und lochen,
3.
eine einfache Kerzenverzierung anfertigen und auflegen,
4.
eine Kommunionkerze zwicken und verzieren,
5.
ein Rohrelief entgraten und patinieren.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.
Roh- und Hilfsstoffe,
3.
Herstellungsablauf für Kerzen und Wachsplatten,
4.
Dochtverarbeitung,
5.
Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fachspezifische Aufgaben.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 35 Stunden ein Prüfungsstück fertigen. Dabei entfallen 3 Arbeitsproben in höchstens 3 Stunden auf die den Fachrichtungen gemeinsamen Fertigkeiten sowie 2 Arbeitsproben in höchstens 5 Stunden und ein Prüfungsstück auf die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sind.

1.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
a)
in den gemeinsamen Fertigkeiten:
aa)
einen Wachsstock legen,
bb)
eine Wachsmasse einfärben,
cc)
eine halbfertige Kommunionkerze fertig zwicken und verzieren,
dd)
Wachsplatten ziehen,
ee)
Blattmetall auf Wachsfolien auflegen;
b)
in der Fachrichtung Kerzenherstellung:
aa)
Kerzen ziehen nach vorgegebenem Kerzenstrangdurchmesser,
bb)
Kerzen köpfeln und lochen,
cc)
Kerzen ausgießen und tauchen,
dd)
Kerzenherstellungs- und -weiterverarbeitungsmaschinen einrichten und bedienen;
c)
in der Fachrichtung Wachsbildnerei:
aa)
ein Relief von mindestens 100 X 100 mm nach Vorlage einschließlich Zeichnung fertigen,
bb)
ein Relief in Gips abformen,
cc)
eine Gipsform mit Wachs nach vorgegebener Farbe ausgießen,
dd)
ein Relief patinieren und bemalen.
2.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
a)
in der Fachrichtung Kerzenherstellung:
zwei Kerzen von mindestens 600 mm Länge, 80 mm Durchmesser mit einer Wachsmasse von 10% Bienenwachs per Hand fertigen sowie eine davon nach vorgegebenem Motiv verzieren;
b)
in der Fachrichtung Wachsbildnerei:
ein Wachsrelief von mindestens 200 X 300 mm einschließlich Wachsrahmen, Werkzeichnung und Erstform nach vorgegebenem Motiv fertigen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b)
Arten, Eigenschaften und Verwendung der Roh- und Hilfsstoffe,
c)
Aufbau, Funktion und Einsatz von Maschinen zur Herstellung und Weiterverarbeitung von Kerzen,
d)
Arten und Verwendung von Dochten und Farben,
e)
Brennverhalten von Kerzen,
f)
Einsatz und Wirkung von Wärmeträgern und -spendern;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Materialberechnungen,
b)
Mengenberechnungen,
c)
Berechnen von Maschinenkosten, Arbeitszeit und Herstellungskosten;
3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a)
Skizze mit Maßen,
b)
maßstabsgerechte Zeichnung,
c)
Entwurfsskizzen von einfachen Dekoren;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaft- und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.

Der Bundesminister für Wirtschaft

(Fundstelle: BGBl. I 1985, 17 - 21)

I. Erstes und zweites Ausbildungsjahr
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
b)Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
d)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom und vom Dampfkessel ausgehen, beachten
e)für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
f)arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
g)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Pflegen und Warten der Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)Ordnung am Arbeitsplatz halten
b)Arbeitsplatz reinigen
c)Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen pflegen und warten
d)Energiequellen und Wärmeträger pflegen und warten
e)Aufbau und Funktion betrieblicher Arbeitsgeräte und Maschinen beschreiben
6Eigenschaften und Verwendung der Roh- und Hilfsstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Herkunft, Arten und Eigenschaften von mineralischen, tierischen, pflanzlichen und synthetischen Wachsen und Fettsäuren nennen44 
b)Herkunft, Arten und Eigenschaften von Hilfsstoffen, insbesondere von Farben, Chemikalien und Abformmassen, nennen
c)Einsatz und Anwendungsmöglichkeiten der Roh- und Hilfsstoffe erläutern
d)Lagerung von Roh- und Hilfsstoffen erläutern
e)Rohstoffe mit betriebsüblichen Methoden auf ihre Qualität prüfen
7Verarbeiten von Dochten (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)Arten, Eigenschaften und Lagerung von Rund-, Flach- und Spezialdochten nennen43 
b)Verwendung der verschiedenen Dochte unter Berücksichtigung des Brennverhaltens beschreiben
c)Dochte verarbeiten12
d)Kerzen ziehen, köpfeln und lochen
8Verarbeiten von Wachsen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)Verarbeitungsmöglichkeiten verschiedener Wachse erläutern64 
b)Wachse unter Berücksichtigung ihres Schmelzpunktes verflüssigen
c)Wachse mit fettlöslichen Farben oder Pigmentfarben einfärben
9Entwerfen und Herstellen von einfachen Kerzenverzierungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)a)einfache Kerzenverzierungen für religiöse und profane Zwecke entwerfen 8 
b)einfache Kerzenverzierungen durch Schneiden, Ausstechen oder Ausgießen anfertigen 9
c)einfache Kerzenverzierungen auflegen
d)einfache Kerzenverzierungen zwicken
10Herstellen und Verarbeiten von Wachsplatten (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)Wachskompositionen schmelzen4  
b)Wachskompositionen einfärben 10
c)Wachsplatten ziehen
d)Wachsplatten walzen
e)Verzierkörper, insbesondere Blattmetall, auflegen
f)Wachsstreifen herstellen4 
11Herstellen von Formen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)a)Mutterform vorbereiten 8 
b)Abgußmasse vorbereiten und eingießen
c)Mutterform entfernen
d)Mutterform herstellen
12Patinieren und Bemalen von Kerzen, Reliefs und Plastiken (§ 4 Abs. 1 Nr. 12)a)Kerzen, Reliefs und Plastiken entgraten und vorbereiten18  
b)Patina auftragen und säubern
c)Kerzen, Reliefs und Plastiken bemalen 6
II. Drittes Ausbildungsjahr
A. Fachrichtung Kerzenherstellung
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Herstellungsverfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 1a)a)grundlegende Fertigungsvorgänge von Hand, insbesondere Ziehen, Tauchen und Kneten, erläutern  6
b)Arbeitsweise und Funktion von Kerzenherstellungsmaschinen beschreiben
c)maschinelle Herstellung von Kerzen durch Ziehen, Tauchen, Gießen, Pulver- und Strangpressen erläutern
2Herstellen von Kerzen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1b)a)Wachskompositionen zusammenstellen, abwiegen und schmelzen  3
b)Kerzen von Hand oder Maschine ziehen, lochen und köpfeln, ausgießen oder tauchen  20
c)Kerzen gießen, insbesondere vom Docht auf  10
d)Kerzenherstellungs- und Weiterverarbeitungsmaschinen einstellen und bedienen  9
e)einfache Prüfung der Produktqualität vornehmen  4
f)Kerzen verpacken, etikettieren und lagern
B. Fachrichtung Wachsbildnerei
1Entwerfen von Reliefs, Plastiken und Kerzenverzierungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2a)a)Entwurfsskizzen nach eigenen Ideen fertigen  6
b)Skizzen vergrößern oder verkleinern
2Herstellen von Reliefs, Plastiken und Kerzenverzierungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2b)a)Reliefs und Plastiken modellieren und abformen  18
b)Reliefs und Plastiken ausbessern, patinieren und bemalen  8
c)Kerzenverzierungen durch Schneiden, Ausstechen oder Ausgießen anfertigen und auflegen
d)Wappen und Schriften schneiden  4
e)Reliefs, Plastiken und verzierte Kerzen renovieren oder restaurieren
3Verzieren von Kerzen und Wachsstöcken (§ 4 Abs. 2 Nr. 2c)a)Kerzen durch Zwicken verzieren  6
b)große Kerzen, insbesondere Votivkerzen, verzieren
c)Kerzenverzierungen auflegen  10
d)Wachsstöcke zwicken und verzieren
e)Wappen und Schriften schneiden und legen

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III -

1.
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a)
Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa)
ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
bb)
zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben oder
cc)
zur Führung des Meistertitels
bleibt bestehen.
b)
Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c)
Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu führen.
d)
Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e)
Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g)
Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h)
Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.
i)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
k)
Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
l)
Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m)
Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Prüfungen an Ausbildungseinrichtungen der Nationalen Volksarmee nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) als Voraussetzung für die Befreiung von Teil II der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt werden.
n)
Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung bestimmen, welche Prüfungen von Meistern der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher Maßgabe als ausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt werden.
o)
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenprüfungszeugnisse nach § 31 Abs. 2 der Handwerksordnung gleich.


- Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III -
1.
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a)
Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b)
Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c)
Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d)
Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e)
Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f)
Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g)
Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h)
Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i)
Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Jur. Bezeichnung
WachsAusbV
Pub. Bezeichnung
WachsAusbV
Veröffentlicht
21.12.1984
Fundstellen
1985, 14: BGBl I