PDSV 2002(PDSV)

Postdienste-Datenschutzverordnung

Verordnung über den Datenschutz bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Postdiensten

Auf Grund des § 41 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) verordnet die Bundesregierung:

(1) Diese Verordnung regelt den Schutz der personenbezogenen Daten der am Postverkehr Beteiligten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken. Dem Postgeheimnis unterliegende Einzelangaben über juristische Personen stehen personenbezogenen Daten gleich.

(2) Soweit das Postgesetz, diese Verordnung oder andere besondere Rechtsvorschriften keine anderen Regelungen enthalten, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Diensteanbieter
alle, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken;
2.
am Postverkehr Beteiligte
a)
diejenigen, die mit einem Diensteanbieter einen Vertrag über Postdienste schließen oder geschlossen haben (Kunden),
b)
Personen, die Postdienste eines Diensteanbieters nutzen, einschließlich der Empfänger und Ersatzempfänger von Postsendungen.

(1) Diensteanbieter dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten personenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder der Beteiligte eine Einwilligung erteilt hat, die den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und dieser Verordnung entspricht. Der Beteiligte kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Satz 1 gilt auch für Postsendungen, die in den Betriebsablauf eines Diensteanbieters gelangt sind, jedoch nicht zur Beförderung durch ihn bestimmt waren.

(2) Diensteanbieter dürfen die Erbringung von Postdiensten nicht von der Einwilligung des Beteiligten in die Verarbeitung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke als die der Erbringung und Abrechnung des Postdienstes abhängig machen. Für die Erbringung und Abrechnung des Postdienstes erforderlich sind auch Angaben, die mit einem Postdienst in sachlichem Zusammenhang stehen und deren Erhebung zugleich der im Postverkehr gebotenen Sorgfalt entspricht.

(3) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten zum Zwecke der ordnungsgemäßen Zustellung oder Rückführung einer Postsendung erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten aus aktuellen allgemein zugänglichen Quellen stammen. Von Diensteanbietern gespeicherte Daten der Beteiligten dürfen nur mit deren Einwilligung an Dritte übermittelt werden.

(4) Diensteanbieter dürfen darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine Rechtsvorschrift eine solche Verwendung dieser Daten ausdrücklich vorsieht oder der Beteiligte eine Einwilligung erteilt hat, die den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und dieser Verordnung entspricht.

Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass

1.
die Einwilligung auf einer eindeutigen und bewussten Handlung des Beteiligten beruht,
2.
die Einwilligung protokolliert wird,
3.
der Inhalt der Einwilligung jederzeit von dem Beteiligten abgerufen werden kann und
4.
für einen Zeitraum von mindestens einer Woche ab Zugang der Erklärung eine Rücknahmemöglichkeit vorgesehen ist.
Das Recht der Beteiligten, die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, bleibt unberührt.

(1) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es für das Begründen, inhaltliche Ausgestalten oder Ändern eines Vertragsverhältnisses über Postdienste erforderlich ist (Bestandsdaten). Bestandsdaten sind insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art des in Anspruch genommenen Postdienstes.

(2) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es für den Zweck des Vertragsverhältnisses erforderlich ist (Verkehrsdaten). Verkehrsdaten sind insbesondere Häufigkeit und Umfang der in Anspruch genommenen Postdienste.

(3) Daten, die zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Behandlung, Zustellung oder Rückführung der Postsendung erforderlich sind (Auslieferungsdaten), dürfen nur für diese Zwecke erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dies schließt das Recht zur Weitergabe dieser Daten an den Kunden zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes ein.

(4) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es zum ordnungsgemäßen Ermitteln, Abrechnen und Auswerten sowie zum Nachweis der Richtigkeit von Leistungsentgelten erforderlich ist (Entgeltdaten). Zu diesem Zweck dürfen Diensteanbieter insbesondere die für die Entgeltabrechnung erheblichen Umstände, wie Vorschusszahlung, Ratenzahlung, Mahnung und Leistungsverweigerung speichern.

(5) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten der Absender oder Empfänger von Postsendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Zustellung oder Rückführung der Postsendung oder zum Zwecke der Entgeltabrechnung erforderlich ist. Sie dürfen diese Postsendungen nur öffnen, wenn weder hinreichende Absender- oder Empfängerangaben auf dem Umschlag erkennbar sind noch eine Übergabe der Postsendung an den vom Kunden gewählten Diensteanbieter möglich ist.

Soweit der Kunde eingewilligt hat, dürfen Diensteanbieter insbesondere

1.
die nach § 5 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten zur Beratung des Kunden verarbeiten und nutzen;
2.
die nach § 5 Abs. 1 erhobenen Bestandsdaten mit Ausnahme des Geburtsdatums bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Werbung oder Marktforschung für die Diensteanbieter erforderlich ist.

(1) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten, die sich auf die vorübergehende oder dauerhafte Änderung einer Anschrift beziehen, nur beim Betroffenen erheben und nur für die Nachsendung von Postsendungen verarbeiten und nutzen. Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach dem im Nachsendeauftrag festgelegten Beginn der Nachsendung zu löschen. Diensteanbieter, die Daten nach Satz 1 beim Betroffenen erhoben haben, dürfen sie anderen Diensteanbietern übermitteln, soweit dies zum Zwecke des ordnungsgemäßen Auslieferns von Postsendungen erforderlich ist und der Betroffene nicht widersprochen hat. Satz 2 gilt auch für diese anderen Diensteanbieter. Hat der Betroffene bei der Erteilung des Nachsendeauftrags darin eingewilligt, dass die Anschriftenänderung dem Absender einer mit einer unzutreffenden Anschrift des Betroffenen versehenen Postsendung auf Verlangen zum Zwecke der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitgeteilt wird, dürfen die anderen Diensteanbieter die ihnen nach Satz 3 übermittelte Anschriftenänderung ebenfalls dem Absender einer solchen Sendung auf Verlangen zum Zwecke der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitteilen, soweit der Betroffene dem nicht widersprochen hat. Bei der Erteilung des Nachsendeauftrags ist auf die Widerspruchsrechte nach den Sätzen 3 und 5 und deren Bedeutung schriftlich und deutlich erkennbar hinzuweisen.

(2) Diensteanbieter dürfen die zur Zuführung von Postsendungen zu Postfachanlagen notwendigen Angaben erheben, verarbeiten und nutzen. Diensteanbieter, die Postfachanlagen betreiben, dürfen auf Anfrage jedermann die Postfachadresse des Postfachinhabers mitteilen, wenn dieser der Weitergabe nicht widersprochen hat. Sie dürfen anderen Diensteanbietern die im Rahmen deren Tätigkeit für die Zuführung von Postsendungen über diese Postfachanlagen erforderlichen Daten übermitteln, soweit der Inhaber des Postfachs nicht widersprochen hat. Der Inhaber des Postfachs ist vom Betreiber der Postfachanlage auf die Bedeutung seines Widerspruchs schriftlich hinzuweisen. Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Zuführung von Postsendungen zu Postfachanlagen verwendet werden.

(3) Der Beteiligte kann der Übermittlung von Adressdaten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.

(4) Diensteanbieter dürfen im Einzelfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Postsendungen personenbezogene Daten über besondere bei der Zustellung an einen Adressaten zu beachtende Umstände erheben, verarbeiten und nutzen. Die Übermittlung dieser Daten an Dritte bedarf der Einwilligung des Beteiligten; zur Einwilligung sind ihm die zur Übermittlung vorgesehenen Daten mitzuteilen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Übermittlung der Daten an den Absender für den Nachweis erforderlich ist, dass die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, erfolgt ist.

(5) Diensteanbieter dürfen einem Dritten auf sein Verlangen Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig ist, soweit es für Zwecke des Postverkehrs erforderlich ist (Anschriftenprüfung). Die Anschrift umfasst den Namen, die Zustell- oder Abholangaben und den Bestimmungsort mit postalischen Leitangaben. Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe einer gegenwärtig bestehenden Anschrift dürfen berichtigt werden.

(1) Diensteanbieter können von am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes oder durch Vorlage sonstiger amtlicher Ausweispapiere auszuweisen, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes sicherzustellen.

(2) Die Art des Ausweises, die ausstellende Behörde sowie die Nummer des Ausweises und das Ausstellungsdatum können zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes gespeichert werden, wenn ein besonderes Beweissicherungsinteresse besteht.

(3) Eine Verwendung der Daten ist nur zulässig, um Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes zu erbringen. Die Ausweisnummer darf nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.

(4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Ablauf der gesetzlichen und vertraglichen Verjährungsfristen zu löschen.

Verwendet der Diensteanbieter Datenverarbeitungsgeräte zur Aufnahme von Erklärungen der am Postverkehr Beteiligten, muss der Inhalt der elektronisch vorbereiteten Erklärungen für die Beteiligten vollständig erkennbar sein. Sofern in der Erklärung nicht ausschließlich der Empfang einer Postsendung bestätigt wird, kann der Beteiligte eine Ausfertigung der Erklärung verlangen.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. ... § 9 Satz 1 tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
PDSV 2002
Pub. Bezeichnung
PDSV
Veröffentlicht
02.07.2002
Fundstellen
2002, 2494: BGBl I