KVHilfsmV
Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung
Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) wird verordnet:
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
- 1.
- Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;Knie- und Knöchelkompressionsstücke
- 2.
- Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)
- 3.
- Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten
- 4.
- Applikationshilfen für Wärme und Kälte
- 5.
- Afterschließbandagen
- 6.
- Mundsperrer
- 7.
- Penisklemmen
- 8.
- Rektophore
- 9.
- Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
- 1.
- Alkoholtupfer
- 2.
- Armtragetücher, Armtragegurte
- 3.
- Augenbadewannen
- 4.
- Augenklappen
- 5.
- Augentropfpipetten
- 6.
- Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
- 7.
- Brillenetuis
- 8.
- Brusthütchen mit Sauger
- 9.
- Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
- 10.
- Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
- 11.
- Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
- 12.
- Fingerlinge
- 13.
- Fingerschienen
- 14.
- Glasstäbchen
- 15.
- Gummihandschuhe
- 16.
- -
- 17.
- Ohrenklappen
- 18.
- Salbenpinsel
- 19.
- Urinflaschen
- 20.
- Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Jur. Bezeichnung
KVHilfsmV
Veröffentlicht
13.12.1989
Fundstellen
1989, 2237: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.1.1995 I 44