KultgSchKonvAG
Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
(1) Kulturgut im Sinne von Artikel 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 (BGBl. 1967 II S. 1233) aus einem besetzten Gebiet eines Vertragsstaats ist nach Beendigung der Feindseligkeiten an die jeweils zuständigen Behörden des früher besetzten Gebietes zurückzugeben, wenn
- 1.
- es nach dem 11. November 1967 während eines bewaffneten Konflikts aus dem Hoheitsgebiet dieses Staats in das Bundesgebiet verbracht wurde und
- 2.
- die Behörden des Vertragsstaats das Auswärtige Amt auf dem diplomatischen Weg um Rückgabe ersuchen.
(2) Deponiertes Kulturgut im Sinne von Abschnitt II Nr. 5 des Protokolls zu der Konvention vom 14. Mai 1954 (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) ist nach Beendigung der Feindseligkeiten zurückzugeben, ohne dass die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sein müssen.
(3) Die Kosten der Rückgabe trägt der ersuchende Staat.
(4) Derjenige, der für sich selbst oder für einen anderen die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut ausübt (Rückgabeschuldner), ist zur Rückgabe nur Zug um Zug gegen eine angemessene Entschädigung verpflichtet. Eine Entschädigungspflicht entfällt, wenn der ersuchende Staat nachweist, dass dem Rückgabeschuldner bei Erwerb des Kulturgutes bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass der Gegenstand aus einem besetzten Gebiet verbracht oder zu Schutzzwecken deponiert wurde.
(5) Ist das zurückzugebende Kulturgut dem Rückgabeschuldner geschenkt, vererbt oder vermacht worden, so fallen ihm die Sorgfaltsverpflichtungen des Schenkers oder Erblassers zur Last.
(1) Jede Verbringung von Kulturgut im Widerspruch zu Abschnitt I Nr. 2 des Protokolls aus einem besetzten Gebiet eines Vertragsstaats während eines bewaffneten Konflikts in das Bundesgebiet ist verboten. Dies gilt nicht für Kulturgut, das im Sinne von Abschnitt II Nr. 5 des Protokolls zum Schutz vor den Gefahren eines bewaffneten Konflikts im Bundesgebiet deponiert werden soll.
(2) Das Verbringen von Kulturgut nach Absatz 1 in das Bundesgebiet im unmittelbaren Warenverkehr mit Drittländern wird zollamtlich überwacht.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 2 zu regeln; dabei kann es auch Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Zollbeschauen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
(4) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung Zweifel, ob es sich um Kulturgut eines besetzten Gebietes eines Vertragsstaats handelt, kann die zuständige Zollstelle den Gegenstand auf Kosten der Person, die den Gegenstand in das Bundesgebiet verbringt oder in ihrem Namen verbringen lässt (Verfügungsberechtigter), bis zur Klärung der Zweifel in Verwahrung nehmen oder einen Dritten mit der Verwahrung beauftragen. Zur Klärung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungsberechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien anerkannten und nach § 17 Abs. 4 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) bekannt gemachten unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person darüber verlangen, dass der Gegenstand nicht ein Kulturgut aus einem besetzen Gebiet eines Vertragsstaats ist.
(5) Kulturgut, das entgegen dem Verbot in Absatz 1 unmittelbar aus einem Drittland in das Bundesgebiet verbracht wird, unterliegt der Beschlagnahme durch die zuständigen Zollstellen. Die Beschlagnahme ist unverzüglich dem Auswärtigen Amt und der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zu melden.
(6) Das Auswärtige Amt unterrichtet unverzüglich die Behörden des Vertragsstaats von der Beschlagnahme.
(7) Beschlagnahmte Gegenstände werden nach Ende der Feindseligkeiten an den Verfügungsberechtigten zurückgegeben, wenn der Vertragsstaat auf Rückfrage erklärt, kein Ersuchen zu stellen. Die Rückgabe an den Verfügungsberechtigten erfolgt auch, wenn der Vertragsstaat sich binnen eines Jahres nicht äußert. Die Kosten der Lagerung nach Beschlagnahme trägt der Verfügungsberechtigte. Die Rückfrage und Entscheidung über die Rückgabe erfolgt durch das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, die die zuständige Zollstelle von der Entscheidung in Kenntnis setzen.
(8) Die besetzten Gebiete der Vertragsstaaten werden vom Auswärtigen Amt im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(1) Die zur Ermittlung des rückgabepflichtigen Kulturgutes, seiner Sicherung und seiner Rückgabe erforderlichen Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Länder. Die Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Rückführung stehen, werden in entsprechender Anwendung von § 12 des Kulturgüterrückgabegesetzes von den dort bezeichneten Zentralstellen wahrgenommen.
(2) Die nach § 1 zurückzugebenden Gegenstände, die nicht bereits nach § 2 Abs. 5 beschlagnahmt wurden, sind nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften sicherzustellen, sofern zu befürchten ist, dass ihre Rückgabe an den ersuchenden Staat verhindert werden soll oder dass sie Schaden erleiden. Die Kosten für die Sicherstellung trägt der ersuchende Staat.
(3) Die Sicherstellung ist unverzüglich dem Auswärtigen Amt und der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zu melden.
(4) Die Länder sind auch für die erforderlichen Maßnahmen zur Entgegennahme, Verwahrung und Rückgabe von nach Abschnitt II Nr. 5 des Protokolls deponiertem Kulturgut zuständig. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben werden in entsprechender Anwendung der §§ 8 und 12 des Kulturgüterrückgabegesetzes wahrgenommen.