KredAufnG
Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, einen Betrag bis zur Höhe von sechzehn Millionen neunhunderttausend US-Dollar im Wege des Kredits zu beschaffen.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Jur. Bezeichnung
KredAufnG
Veröffentlicht
23.05.1952
Fundstellen
1952, 301: BGBl I