ITFG

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“

Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Investitions- und Tilgungsfonds“ errichtet.

Aus dem Sondervermögen sollen folgende Maßnahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung vom 14. Januar 2009 bis zu einem Betrag von 20,4 Milliarden Euro finanziert werden:

Finanzhilfen für zusätzliche Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder mit bis zu 10 Milliarden Euro,
Investitionen des Bundes mit bis zu 4 Milliarden Euro,
Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage mit bis zu 5 Milliarden Euro,
Ausweitung des zentralen Innovationsprogramms Mittelstand mit bis zu 900 Millionen Euro und
Förderung anwendungsorientierter Forschung im Bereich Mobilität mit bis zu 500 Millionen Euro.

(1) Das Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder regelt die Einzelheiten der Finanzhilfen an die Länder.

(2) Die Förderfähigkeit der übrigen Maßnahmen bestimmt sich nach der Anlage zu diesem Gesetz und den jeweiligen Förderrichtlinien.

(3) Die Maßnahmen des Programms zur Stärkung der Pkw-Nachfrage sind nur förderfähig, wenn der Kauf oder das Leasing des Pkw in der Zeit vom 14. Januar 2009 bis spätestens zum 31. Dezember 2009 getätigt wird und die Zulassung innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Reservierung der Prämie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, spätestens jedoch zum 30. Juni 2010 erfolgt. Sonstige Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind nur förderfähig, wenn sie spätestens bis zum 31. Dezember 2010 begonnen werden und voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2011 abgerechnet werden können. Nach dem 31. Dezember 2011 darf das Sondervermögen keine Fördermittel mehr auszahlen.

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.

(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 25,2 Milliarden Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

(1) Das Sondervermögen erhält aus dem Bundeshaushalt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 jährlich Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bundesbankgewinn, die den im Bundeshaushalt veranschlagten Anteil übersteigen und nicht zur Tilgung der Schulden des Erblastentilgungsfonds nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Erblastentilgungsfondsgesetzes benötigt werden. Die Zuführungen sind zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Sondervermögens zu verwenden.

(2) Der im Bundeshaushalt zu veranschlagende Anteil am Bundesbankgewinn wird für das Jahr 2010 auf einen Betrag von bis zu 3,5 Milliarden Euro, für das Jahr 2011 auf bis zu 3 Milliarden Euro und für das Jahr 2012 und die Folgejahre so lange auf bis zu 2,5 Milliarden Euro festgesetzt, bis die Verbindlichkeiten des Sondervermögens vollständig getilgt sind.

Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.

Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

Für die Durchführung des Programms zur Stärkung der Pkw-Nachfrage ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.

Das Sondervermögen wird mit Tilgung seiner Verbindlichkeiten aufgelöst. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.

(Fundstelle: BGBl. I 2009; 1578 - 1579)


Wirtschaftsplan
des Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“



Titel
Funktion
ZweckbestimmungBisheriges
Soll 2009
1 000 €
Für 2009
treten hinzu
1 000 €
Neues
Soll 2009
1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen
325 01
-920
Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt21 000 0004 200 00025 200 000
Erläuterungen
Veranschlagt sind die Einnahmen aus Krediten für die Finanzierung nach dem ITFG. Aus diesem Titel werden auch Tilgungen geleistet.
Ausgaben
Schuldendienst
575 01
-920
Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt4 100 000700 0004 800 000
Haushaltsvermerk
1.
Einnahmen fließen den Ausgaben zu.
2.
Die Berechnung der Zinsen erfolgt unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Verzinsung der Bruttokreditaufnahme des Bundes im jeweiligen Jahr.
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
697 01
-332
Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage1 500 0003 500 0005 000 000
Erläuterungen
Als konjunktur- und umweltpolitisches Programm zur Stärkung der Pkw-Nachfrage können private Autohalter eine Umweltprämie beantragen, wenn ein mindestens neun Jahre altes Altfahrzeug, das für mindestens ein Jahr auf den Halter zugelassen ist, verschrottet und gleichzeitig ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen mit Abgasnorm EURO 4 oder höher gekauft und zugelassen oder geleast und zugelassen wird. Die Umweltprämie beträgt 2 500 €. Sie wird gewährt, wenn Kauf oder Leasing bis zum 31. Dezember 2009 und die Zulassung innerhalb einer Frist von 9 Monaten nach Reservierung der Prämie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, spätestens jedoch zum 30. Juni 2010, erfolgen.
Einzelheiten regelt die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
Titel
Funktion
ZweckbestimmungBisheriges
Soll 2009
1 000 €
Für 2009
treten hinzu
1 000 €
Neues
Soll 2009
1 000 €
Titelgruppe 03
Tgr. 03Grundsanierung und energetische Sanierung von Gebäuden(750 000)(–)(750 000)
711 31
-016
Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten500 000500 000
Haushaltsvermerk
1.
Die Ausgaben und Maßnahmen an Gebäuden in Bonn und der Region Bonn sind gesperrt.
Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
2.
Von den Ausgaben entfallen jeweils 250 Mio. € auf den zivilen Bereich des Bundes und Zuwendungsempfänger.
3.
Einbezogen sind Gebäude der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung sowie institutionelle Zuwendungsempfänger, wenn deren Betriebskosten zum großen Teil vom Bund finanziert werden. Einbezogen werden können auch Nationale Kulturdenkmäler sowie internationale Kulturgüter.
Abschluss der Anlage
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen
Übrige Einnahmen21 000 0004 200 00025 200 000
Gesamteinnahmen21 000 0004 200 00025 200 000
Ausgaben
Sächliche Verwaltungsausgaben330 000330 000
Militärische Beschaffungen, Anlagen usw.476 170476 170
davon aus:
Gruppe 554 : Beschaffungen226 170226 170
Gruppe 558 : Militärische Anlagen250 000250 000
Schuldendienst 4 100 000700 0004 800 000
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)2 720 0003 500 0006 220 000
Ausgaben für Investitionen13 373 83013 373 830
Gesamtausgaben21 000 0004 200 00025 200 000
Jur. Bezeichnung
ITFG
Pub. Bezeichnung
ITFG
Veröffentlicht
02.03.2009
Fundstellen
2009, 416, 417: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.5.2016 I 1217