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Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Industrieelektriker/Industrieelektrikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen

1.
Betriebstechnik oder
2.
Geräte und Systeme.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel,
2.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
3.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
4.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen;
Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Betriebstechnik:
1.
Technische Auftragsanalyse,
2.
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen,
3.
Instandhalten von Anlagen und Systemen;
Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und Systeme:
1.
Technische Auftragsanalyse,
2.
Fertigen von Komponenten und Geräten,
3.
Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen;
Abschnitt D

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche und technische Kommunikation,
6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse.

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 (Zeitliche Gliederung) für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Messen, Analysieren und Bewerten von elektrischen Funktionen und Systemen statt.

(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er auf Grundlage messtechnischer Unterlagen und unter Zuhilfenahme technischer Dokumentationen die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Anlagenteils analysieren und bewerten kann,
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten,
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Arbeitsauftrag,
2.
Elektrische Sicherheit,
3.
Schaltungs- und Funktionsanalyse sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
In der Fachrichtung Betriebstechnik soll der Prüfling zeigen, dass er
1.1
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
1.2
Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
1.3
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
1.4
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,
1.5
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann; diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechnik nachgewiesen werden;
2.
in der Fachrichtung Geräte und Systeme soll der Prüfling zeigen, dass er
2.1
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
2.2
Komponenten montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
2.3
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
2.4
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,
2.5
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann; diese Anforderungen sollen an einer funktionsfähigen Komponente oder einem Gerät nachgewiesen werden;
3.
der Prüfling soll eine komplexe Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet, ausführen;
4.
die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen; die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

(5) Für den Prüfungsbereich Elektrische Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1.1
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Schaltpläne nutzen, Teilaufgaben festlegen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
1.2
eine Erst- oder Wiederholungsprüfung an einem elektrischen Gerät durchführen und
1.3
eine Erst- oder Wiederholungsprüfung an einer elektrischen Anlage durchführen,
1.4
Fehler und Mängel systematisch suchen und feststellen,
1.5
Mess- und Prüfprotokolle anfertigen und die Sicherheit elektrischer Anlagen und Geräte bewerten
kann;
2.
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; nach Abschluss des betrieblichen Auftrags werden die praxisbezogenen Unterlagen dem Prüfungsausschuss zur Vorbereitung des auftragsbezogenen Fachgesprächs zugestellt;
3.
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt fünf Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Schaltungs- und Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1.1
Sicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschriften anwenden,
1.2
die Prüfung von Schutzmaßnahmen an einer elektrischen Anlage und an einem elektrischen Gerät darstellen und bewerten,
1.3
Schaltungsunterlagen und Dokumentationen auswerten, funktionelle Zusammenhänge analysieren,
1.4
Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen und
1.5
Fehlerursachen bestimmen
kann;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann,
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten,
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Arbeitsauftrag 50 Prozent,
2.
Elektrische Sicherheit 20 Prozent,
3.
Schaltungs- und Funktionsanalyse 20 Prozent,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich Elektrische Sicherheit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Schaltungs- und Funktionsanalyse mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in der

1.
Fachrichtung Betriebstechnik im Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,
2.
Fachrichtung Geräte und Systeme im Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme
nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.

(2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in den Ausbildungsberufen

1.
Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,
2.
Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,
3.
Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme,
4.
Systeminformatiker/Systeminformatikerin,
5.
Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
nach den Vorschriften des zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1205 - 1209)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Bearbeiten, Montieren
und Verbinden mechanischer
Komponenten und elektrischer
Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten
b)
Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
c)
Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
d)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
e)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
f)
Kabel und Leitungen installieren
2Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
3Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
b)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
c)
Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
d)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
e)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten
f)
Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteilen
g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
4Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Betriebstechnik

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a)
Auftragsanforderungen analysieren
b)
vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
c)
Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen
d)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
e)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
f)
Änderungen planen und dokumentieren
2Installieren und Inbetriebnehmen
von elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
b)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
c)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
d)
Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
e)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen
f)
Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
g)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
h)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
i)
Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen
j)
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
k)
elektrische Anlagen errichten
l)
Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmen
m)
Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen
n)
nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfen
o)
Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
p)
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
q)
Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen
r)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
s)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben
3Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a)
Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
b)
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
c)
Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
d)
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und Systeme

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
a)
Auftragsanforderungen analysieren
b)
mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
c)
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
d)
Änderungen planen und dokumentieren
2Fertigen von Komponenten
und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
a)
Entwürfe und Layouts erstellen
b)
Fertigungsunterlagen erstellen
c)
Bauteile und Baugruppen beschaffen
d)
Leiterplatten erstellen und bestücken
e)
Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, montieren, anschließen und prüfen
f)
komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassen
g)
Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h)
Produktdokumentationen erstellen
3Herstellen und Inbetriebnehmen
von Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
a)
konstruktiven Aufbau herstellen
b)
Hardwarekomponenten montieren und anschließen
c)
Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden
d)
elektrische Geräte herstellen
e)
Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen
f)
Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen
g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
h)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben

Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
a)
Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch englischsprachige, anwenden
d)
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
h)
Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldungen weiterleiten
i)
Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an Kunden übergeben
6Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten und sichern
b)
persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, lagern und bereitstellen
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichungen melden
d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen
e)
Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, erbrachte Leistungen erfassen
f)
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
g)
betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
h)
eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1210 - 1219)

Abschnitt 1: Gemeinsame Qualifikationen
Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a)
Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch englischsprachige, anwenden
d)
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
e)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
h)
Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldungen weiterleiten
i)
Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an Kunden übergeben
6Planen und
Organisieren der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten und sichern
b)
persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, lagern und bereitstellen
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichungen melden
d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen
e)
Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, erbrachte Leistungen erfassen
f)
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
g)
betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
h)
eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

Abschnitt 2: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Betriebstechnik

Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a)
mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten
b)
Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
c)
Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
2Messen und
Analysieren von
elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen

1 bis 3
3Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a)
Auftragsanforderungen analysieren

Zeitrahmen 2: Leitungen und Betriebsmittel montieren und anschließen

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
d)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
e)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
f)
Kabel und Leitungen installieren
3 bis 5
2Installieren und
Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
e)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen
f)
Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
g)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
h)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
i)
Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen
o)
Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
3Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
b)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
c)
Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen

Zeitrahmen 3: Schalt- und Steuerelemente integrieren, Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführen

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Messen und
Analysieren von
elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen
3 bis 5
2Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
e)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
3Installieren und
Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
g)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
h)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
l)
Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmen
p)
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen

Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
1 bis 3
2Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
3Installieren und
Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
s)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben

Zeitrahmen 5: Energietechnische Anlagen und Geräte installieren, prüfen und Sicherheit beurteilen

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
b)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
c)
Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
d)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
e)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten
f)
Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
4 bis 6
2Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
b)
vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
c)
Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen
d)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
3Installieren und
Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
b)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
c)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
d)
Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
j)
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
k)
elektrische Anlagen errichten
l)
Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmen
n)
nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfen
p)
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen

Zeitrahmen 6: Anlagen in Betrieb nehmen und betreiben

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Messen und
Analysieren von
elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
3 bis 5
2Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
3Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
d)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
f)
Änderungen planen und dokumentieren
4Installieren und
Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
j)
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
m)
Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen
p)
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
q)
Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen
r)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
s)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben

Zeitrahmen 7: Anlagen und Systeme warten

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Instandhalten
von Anlagen und
Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a)
Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
b)
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
c)
Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
d)
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
2 bis 4

Abschnitt 3: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Geräte und Systeme

Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a)
mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten
b)
Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
c)
Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
1 bis 3
2Messen und
Analysieren von
elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
3Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a)
Auftragsanforderungen analysieren

Zeitrahmen 2: Komponenten und Baugruppen montieren und anschließen

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
d)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung technischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
e)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
f)
Kabel und Leitungen installieren
3 bis 5
2Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
b)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
c)
Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
3Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1
b)
mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
4Herstellen und
Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a)
konstruktiven Aufbau herstellen
b)
Hardwarekomponenten montieren und anschließen
c)
Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden

Zeitrahmen 3: Elektronische Schaltungen erstellen; Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführen

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Messen und
Analysieren von
elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen
3 bis 5
2Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
c)
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
3Fertigen von
Komponenten und
Geräten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
c)
Bauteile und Baugruppen beschaffen
d)
Leiterplatten erstellen und bestücken

Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
1 bis 3
2Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
3Herstellen und
Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
h)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben

Zeitrahmen 5: Funktionen von Geräten und Systemen prüfen und Sicherheit beurteilen

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Messen und
Analysieren von
elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
3 bis 5
2Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
b)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
c)
Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
d)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
e)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten
f)
Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteilen
g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
3Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a)
Auftragsanforderungen analysieren
c)
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren

Zeitrahmen 6: Elektronische Geräte und Systeme fertigen, konfigurieren und in Betrieb nehmen

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
d)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
e)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten
g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
2Fertigen von
Komponenten und
Geräten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a)
Entwürfe und Layouts erstellen
b)
Fertigungsunterlagen erstellen
d)
Leiterplatten erstellen und bestücken
e)
Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, montieren, anschließen und prüfen
f)
komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassen
g)
Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h)
Produktdokumentationen erstellen
4 bis 6
3Herstellen und
Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a)
konstruktiven Aufbau herstellen
b)
Hardwarekomponenten montieren und anschließen
c)
Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden
d)
elektrische Geräte herstellen
e)
Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen
f)
Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen
g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
h)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben

Zeitrahmen 7: Geräte und Systeme kundenspezifisch anpassen

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a)
Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
g)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
h)
Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen
2 bis 4
2Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a)
Auftragsanforderungen analysieren
c)
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
d)
Änderungen planen und dokumentieren
3Herstellen und
Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
h)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben

Jur. Bezeichnung
IndElekAusbV
Veröffentlicht
28.05.2009
Fundstellen
2009, 1201: BGBl I