HwPGV

Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks

(1) Produktionsgenossenschaften des Handwerks (nachfolgend PGH genannt) sind der freiwillige Zusammenschluß von Handwerkern und arbeiten auf der Grundlage des genossenschaftlichen Eigentums.

(2) PGH sind juristisch selbständig und haften für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.

Für Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks sowie Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.

(1) PGH und Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks sind mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 aufgelöst, sofern ihre Umwandlung nach den Vorschriften dieser Verordnung in eine der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsformen oder in eine eingetragene Genossenschaft nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollzogen ist. Die Frist ist gewahrt, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft spätestens zum 31. Dezember 1992 ordnungsgemäß zur Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister angemeldet ist.

(2) Bei PGH und Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gegründet worden sind, bestimmt sich das Rechtsverhältnis der PGH und Einkaufs- und Liefergenossenschaften und ihrer Mitglieder mit Ausnahme des Arbeitsrechtsverhältnisses nach ihrem bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Statut und seinen Änderungen, soweit die §§ 4 bis 8 keine abweichenden Regelungen enthalten.

(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

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Erste Durchführungsbestimmung vom 14. Oktober 1955 zur Verordnung über Produktionsgenossenschaften des Handwerks - Registrierung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks - (GBl. I Nr. 89 S. 697);
Verordnung vom 21. Februar 1973 über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (GBl. I Nr. 14 S. 121);
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Zweite Durchführungsbestimmung vom 30. Dezember 1977 zur Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Sonderdruck Nr. 948 des Gesetzblattes);
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Dritte Durchführungsbestimmung vom 15. Dezember 1983 zur Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Sonderdruck Nr. 1150 des Gesetzblattes);
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Vierte Durchführungsbestimmung vom 14. September 1984 zur Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Sonderdruck Nr. 1150/1 des Gesetzblattes);
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Fünfte Durchführungsbestimmung vom 14. September 1984 zur Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (GBl. I Nr. 28 S. 318);
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Sechste Durchführungsbestimmung vom 15. Januar 1987 zur Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Sonderdruck Nr. 1282 des Gesetzblattes);
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Beschluß des Ministerrates vom 6. Februar 1986 über das Musterstatut der Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks (GBl. I Nr. 7 S. 65) sowie das in der Anlage zu diesem Beschluß veröffentlichte Musterstatut der Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks (Sonderdruck Nr. 1265 des Gesetzblattes).

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...

4.
Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 164)
mit folgender Maßgabe:
Produktionsgenossenschaften des Handwerks sind mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 aufgelöst, sofern ihre Umwandlung nach den Vorschriften dieser Verordnung in eine der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsformen oder in eine eingetragene Genossenschaft nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollzogen ist.
...

Jur. Bezeichnung
HwPGV
Veröffentlicht
08.03.1990
Fundstellen
1990, 164: GBl DDR I
1990, Nr 18, 164: GBl DDR I
Standangaben
Stand: Geändert durch Änderungsvorschrift v. 22.3.1991 I 766