HufBeschl-AnerkennV
Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung
Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
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- auf Grund des § 8 Absatz 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und
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- auf Grund des § 8 Absatz 2 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
(1) Diese Verordnung regelt die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags mit den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Prüfungen nach den Abschnitten 2 und 3 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205).
(2) Des Weiteren regelt die Verordnung das Verfahren der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach den §§ 4 und 5 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900).
(1) Die Anerkennung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden des Landes, in dem nach § 3 des Hufbeschlaggesetzes der Huf- und Klauenbeschlag erstmals ausgeübt werden soll.
(2) Die in Anlage 1 aufgeführten Prüfungszeugnisse sind als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung anzuerkennen, wenn die Antrag stellende Person neben dem entsprechenden Prüfungszeugnis den Besuch einer mindestens zweijährigen, geregelten und einschlägigen Ausbildungsmaßnahme nachweist. Zeiten hauptberuflicher Beschäftigung im Hufbeschlag sind hierbei vollständig als Ausbildungsmaßnahme anzurechnen. Mit der Anerkennung sind die in Anlage 1 aufgeführten Prüfungszeugnisse den Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung gleichgestellt.
(3) Die in Anlage 2 aufgeführten Prüfungszeugnisse sind als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung anzuerkennen. Mit der Anerkennung sind die in Anlage 2 aufgeführten Prüfungszeugnisse den Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung gleichgestellt.
(4) Bei außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen und Berufsqualifikationen im Bereich des Hufbeschlags, deren Gleichstellung nicht durch Absatz 2 oder 3 festgelegt ist, erkennen die zuständigen Behörden diese als gleichwertig an, wenn
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- die erworbenen Prüfungszeugnisse und Berufsqualifikationen im Herkunftsland zur Aufnahme und Ausübung des Berufs des Hufbeschlagschmieds oder des Hufbeschlaglehrschmieds berechtigen und
- 2.
- im Rahmen der vorgenommenen Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt wird, dass die durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
(5) Soweit im Rahmen der Prüfung nach Absatz 4 eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, kann die Gleichstellung vom Nachweis eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung nach Wahl des Antragstellers im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 des Hufbeschlaggesetzes abhängig gemacht werden. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung kann dann auferlegt werden, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in Deutschland geforderten Ausbildungsdauer liegt oder die bisherige Ausbildung sich auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die in Deutschland erforderliche Ausbildung abgedeckt werden. Vor Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die im Rahmen der Berufspraxis erworbenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten die wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation ganz oder teilweise ausgleichen.
(6) Bei Prüfungszeugnissen und Berufsqualifikationen, die vom Europäischen Verband der Hufschmiedevereinigung (EFFA) anerkannt sind, ist regelmäßig von einer Gleichwertigkeit mit den durch die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung nachgewiesenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten auszugehen.
(1) Der Antrag auf die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem nach § 3 des Hufbeschlaggesetzes der Huf- und Klauenbeschlag erstmals ausgeübt werden soll.
(2) Personen, deren Prüfungszeugnisse nach § 2 Absatz 2 oder 4, Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 oder 6, gleichgestellt sind, sind durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin anzuerkennen, wenn sie neben dem entsprechenden Prüfungszeugnis die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Hufbeschlaggesetzes nachweisen. Zur Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Anerkennung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantragen oder eine Bestätigung des Landes, in dem das Prüfungszeugnis erworben worden ist, vorzulegen, aus der ersichtlich ist, dass sich die den Antrag stellende Person keiner Verstöße gegen den Tierschutz schuldig gemacht hat.
(3) Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach § 1 Absatz 1 der Hufbeschlagverordnung auszustellen.
(1) Der Antrag auf die staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem nach § 3 des Hufbeschlaggesetzes der Huf- und Klauenbeschlag oder eine Lehrtätigkeit erstmals ausgeübt werden soll.
(2) Personen, deren Prüfungszeugnisse nach § 2 Absatz 3 oder 4, Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 oder 6, gleichgestellt sind, sind durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin anzuerkennen, wenn sie neben dem entsprechenden Prüfungszeugnis die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Hufbeschlaggesetzes nachweisen. Zur Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Anerkennung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantragen oder eine Bestätigung des Landes, in dem das Prüfungszeugnis erworben worden ist, vorzulegen, aus der ersichtlich ist, dass sich die Antrag stellende Person keiner Verstöße gegen den Tierschutz schuldig gemacht hat.
(3) Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach § 2 Absatz 1 der Hufbeschlagverordnung auszustellen.
(1) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen für die Entscheidung nach den §§ 2 bis 4 fehlen. Spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss eine Entscheidung über die Gleichstellung nach § 2 und die staatliche Anerkennung nach den §§ 3 und 4 ergangen sein. Diese Frist kann in begründeten, besonders schwierig zu beurteilenden Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann die zuständige Behörde oder Stelle des Herkunftslandes die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.
(2) Für die Verwaltungszusammenarbeit ist Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3) geändert worden ist, anzuwenden.
Deutschen Staatsangehörigen, die vor dem 18. März 2009 eine Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 2 abgelegt haben, ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde das entsprechende Prüfungszeugnis als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung anzuerkennen, wenn sie bis zum Ablauf des 17. März 2010 eine Gleichstellung beantragen. Im Übrigen gilt § 2 Absatz 1.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Land | Prüfungszeugnisse mit der Bezeichnung des Abschlusses |
Belgien | Zeugnisse mit den Abschlussbezeichnungen:
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Dänemark | Staatliche Zeugnisse mit den Abschlussbezeichnungen:
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Finnland | Zeugnis mit der Abschlussbezeichnung:
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Frankreich | Staatliche Zeugnisse mit den Abschlussbezeichnungen:
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Großbritannien und Nordirland | Zeugnisse der Worshipful Company of Farriers (WCF) oder der Farriers Company of London mit den Abschlussbezeichnungen:
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Republik Irland | Zeugnis der Irish Farriery Authority Ltd. (IMFA) mit der Abschlussbezeichnung:
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Niederlande | Zeugnisse der
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Österreich | Zeugnisse über
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Schweden | Zeugnis mit der Abschlussbezeichnung:
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Schweiz | Staatliche Zeugnisse mit der Abschlussbezeichnung:
ab 2013 auch Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ/CFC/AFC) mit der Abschlussbezeichnung:
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Tschechische Republik | Staatliches Zeugnis (Vysvědčení o závěrečné zkoušce) und Lehrbrief (Vyuční list) mit dem Abschluss Kovář a Podkovář sowie eine Bescheinigung (osvedceni) auf Vordruck SEVT 49 3420 über die Fortbildung zum Podkovář Berufsbezeichnung Podkovář |
Ungarn | Staatliches Zeugnis mit der Abschlussbezeichnung:
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Land | Prüfungszeugnisse mit der Bezeichnung des Abschlusses |
Großbritannien und Nordirland | Zeugnis der Worshipful Company of Farriers (WCF) mit der Abschlussbezeichnung:
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Niederlande | Zeugnisse der
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Schweiz | Zeugnis (eidgenössisches Diplom) der schweizerischen Metallunion mit der Abschlussbezeichnung:
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