HolzMAusbV 2006
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Holzmechaniker/Holzmechanikerin wird staatlich anerkannt. Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Möbelbau und Innenausbau und
- 2.
- Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen,
- 8.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 9.
- Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren,
- 10.
- Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen,
- 11.
- Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen,
- 12.
- Herstellen, Vormontieren und Zusammenbauen von Teilen,
- 13.
- Behandeln von Oberflächen,
- 14.
- Verpacken und Lagern von Produkten,
- 15.
- Qualitätsmanagement, Kundenorientierung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- in der Fachrichtung Möbelbau und Innenausbau:
- a)
- Herstellen von Oberflächen,
- b)
- Herstellen von Möbeln oder Innenausbauten,
- c)
- Prüfen von Produkten;
- 2.
- in der Fachrichtung Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen:
- a)
- Herstellen von Produkten,
- b)
- Ausführen von Holzschutzarbeiten,
- c)
- Prüfen von Produkten.
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen eines Werkstückes unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Verbindungstechniken einschließlich Oberflächenbehandlung.
Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe sowie die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Produkt einschließlich des Montierens von Beschlägen sowie des Einrichtens und Bedienens von Maschinen und technischen Einrichtungen.
Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, deren Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen, durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen und Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Maschinen- und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Maschinen- und Anlagentechnik sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zuordnen, technische Vorgaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.
- 1.
- Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt insbesondere in Betracht:Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Möbeln, Innenausbauten und Gestellen unter Anwendung von Oberflächenbehandlungs- und Beschichtungstechniken unter Berücksichtigung der Produktqualität. Erstellen von Fertigungsunterlagen sowie Planen und Steuern von Arbeitsabläufen und Optimieren von Produktionsabläufen;
- 2.
- für den Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik kommt insbesondere in Betracht:Einrichten, Bedienen und Steuern von Maschinen und technischen Einrichtungen, Eingeben von Produktionsdaten und Optimieren von Programmabläufen sowie in Stand halten von Maschinenwerkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen;
- 3.
- für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 40 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik | 40 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
- 1.
- Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Bauelement einschließlich Montieren von Montageelementen sowie Einrichten und Bedienen von Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 2.
- Herstellen eines Holzpackmittels einschließlich des Montierens von Beschlägen und Einbauten sowie Einrichten und Bedienen von Maschinen und technischen Einrichtungen oder
- 3.
- Herstellen einer Leisten-Rahmen-Konstruktion einschließlich Oberflächenbeschichtung sowie Einrichten und Bedienen von Maschinen und technischen Einrichtungen.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Maschinen- und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Maschinen- und Anlagentechnik sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zuordnen, technische Vorgaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.
- 1.
- Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt insbesondere in Betracht:Fertigen von Einzelteilen und Zusammenbauen zu Bauelementen, Holzpackmitteln, Leisten oder Rahmen unter Berücksichtigung der Produktqualität; Erstellen von Fertigungsunterlagen sowie Planen und Steuern von Arbeitsabläufen und Optimieren von Produktionsabläufen;
- 2.
- für den Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik kommt insbesondere in Betracht:Einrichten, Bedienen und Steuern von Maschinen und technischen Einrichtungen, Eingeben von Produktionsdaten und Optimieren von Programmabläufen sowie in Stand halten von Maschinenwerkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen;
- 3.
- für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftlich Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 40 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik | 40 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
I. Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) |
| 5 *) | |
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) |
| 6 *) | |
| 2 *) | |||
7 | Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) |
| 3 *) | |
8 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) |
| 12 | |
| 11 | |||
9 | Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) |
| 7 | |
10 | Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) |
| 24 | |
11 | Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) |
| 6 | |
12 | Herstellen, Vormontieren und Zusammenbauen von Teilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) |
| 12 | |
13 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) |
| 6 | |
14 | Verpacken und Lagern von Produkten (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) |
| 3 | |
15 | Qualitätsmanagement, Kundenorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 15) |
| 3 *) | |
| 4 *) | |||
II. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachrichtungen | ||||
A. Fachrichtung Möbelbau und Innenausbau | ||||
1 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Nr.1 Buchstabe a) |
| 14 | |
2 | Herstellen von Möbeln oder Innenausbauten (§ 4 Abs. 2 Nr.1 Buchstabe b) |
| 6 | |
| 20 | |||
| 8 | |||
3 | Prüfen von Produkten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) |
| 4 | |
B. Fachrichtung Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen | ||||
1 | Herstellen von Produkten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) |
| 11 | |
| 22 | |||
| 7 | |||
2 | Ausführen von Holzschutzarbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) |
| 7 | |
3 | Prüfen von Produkten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) |
| 5 | |
|
Sonst: Ersetzt durch V 806-22-1-96 v. 19.5.2015 I 2015, 738 (HolzmechAusbV 2015)