HolzMAusbV 2006

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Holzmechaniker/Holzmechanikerin wird staatlich anerkannt. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Möbelbau und Innenausbau und
2.
Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen
gewählt werden.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,
6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen,
8.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
9.
Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren,
10.
Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen,
11.
Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen,
12.
Herstellen, Vormontieren und Zusammenbauen von Teilen,
13.
Behandeln von Oberflächen,
14.
Verpacken und Lagern von Produkten,
15.
Qualitätsmanagement, Kundenorientierung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
in der Fachrichtung Möbelbau und Innenausbau:
a)
Herstellen von Oberflächen,
b)
Herstellen von Möbeln oder Innenausbauten,
c)
Prüfen von Produkten;
2.
in der Fachrichtung Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen:
a)
Herstellen von Produkten,
b)
Ausführen von Holzschutzarbeiten,
c)
Prüfen von Produkten.

Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen eines Werkstückes unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Verbindungstechniken einschließlich Oberflächenbehandlung.
Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe sowie die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen kann.

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Produkt einschließlich des Montierens von Beschlägen sowie des Einrichtens und Bedienens von Maschinen und technischen Einrichtungen.
Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, deren Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen, durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen und Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Maschinen- und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Maschinen- und Anlagentechnik sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zuordnen, technische Vorgaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.

1.
Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Möbeln, Innenausbauten und Gestellen unter Anwendung von Oberflächenbehandlungs- und Beschichtungstechniken unter Berücksichtigung der Produktqualität. Erstellen von Fertigungsunterlagen sowie Planen und Steuern von Arbeitsabläufen und Optimieren von Produktionsabläufen;
2.
für den Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik kommt insbesondere in Betracht:
Einrichten, Bedienen und Steuern von Maschinen und technischen Einrichtungen, Eingeben von Produktionsdaten und Optimieren von Programmabläufen sowie in Stand halten von Maschinenwerkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen;
3.
für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.im Prüfungsbereich
Fertigungstechnik
120 Minuten,
2.im Prüfungsbereich
Maschinen- und Anlagentechnik
120 Minuten,
3.im Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich
Fertigungstechnik
40 Prozent,
2.Prüfungsbereich
Maschinen- und Anlagentechnik
40 Prozent,
3.Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde
20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem Bauelement einschließlich Montieren von Montageelementen sowie Einrichten und Bedienen von Maschinen und technischen Einrichtungen,
2.
Herstellen eines Holzpackmittels einschließlich des Montierens von Beschlägen und Einbauten sowie Einrichten und Bedienen von Maschinen und technischen Einrichtungen oder
3.
Herstellen einer Leisten-Rahmen-Konstruktion einschließlich Oberflächenbeschichtung sowie Einrichten und Bedienen von Maschinen und technischen Einrichtungen.
Bei der Erstellung der Arbeitsaufgabe ist der betriebliche Bereich, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde, zu berücksichtigen. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, deren Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen, durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Maschinen- und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Maschinen- und Anlagentechnik sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zuordnen, technische Vorgaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.

1.
Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt insbesondere in Betracht:
Fertigen von Einzelteilen und Zusammenbauen zu Bauelementen, Holzpackmitteln, Leisten oder Rahmen unter Berücksichtigung der Produktqualität; Erstellen von Fertigungsunterlagen sowie Planen und Steuern von Arbeitsabläufen und Optimieren von Produktionsabläufen;
2.
für den Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik kommt insbesondere in Betracht:
Einrichten, Bedienen und Steuern von Maschinen und technischen Einrichtungen, Eingeben von Produktionsdaten und Optimieren von Programmabläufen sowie in Stand halten von Maschinenwerkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen;
3.
für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.im Prüfungsbereich
Fertigungstechnik
120 Minuten,
2.im Prüfungsbereich
Maschinen- und Anlagentechnik
120 Minuten,
3.im Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.

(5) Der schriftlich Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich
Fertigungstechnik
40 Prozent,
2.Prüfungsbereich
Maschinen- und Anlagentechnik
40 Prozent,
3.Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde
20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 259 - 264)

I. Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
b)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
c)
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren
d)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
e)
branchenspezifische Software anwenden
f)
Informations- und Kommunikationssysteme unter Einschluss vernetzter Systeme nutzen
5 *) 
6Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen
c)
Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen, lesen und anwenden
d)
Materialbedarf ermitteln
e)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen
g)
Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
6 *) 
h)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
i)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j)
technische Veränderungen feststellen, Umsetzbarkeit prüfen
k)
Abstimmungen mit Beteiligten treffen
 2 *)
7Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
Transportwege auf ihre Eignung beurteilen
c)
Energieversorgung sicherstellen
d)
persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden
3 *) 
8Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
b)
Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
c)
handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und warten
d)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
e)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen
f)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
g)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
12 
h)
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und bedienen
i)
Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben und programmierbare Maschinen bedienen
j)
Maschinenwerkzeuge einrichten, in Stand halten und lagern
 11
9Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern
b)
Messungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren und Messwerte berücksichtigen
c)
Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und berücksichtigen
d)
Schablonen, Lehren und Vorrichtungen anfertigen, nutzen und in Stand halten
7 
10Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen unterscheiden
b)
Holzfeuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen
c)
Holz und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen, transportieren und lagern
d)
sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern
e)
Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, auswählen und verwenden
f)
Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen
g)
Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe manuell be- und verarbeiten
h)
Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe maschinell be- und verarbeiten
i)
Profile herstellen
24 
11Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften justieren und überwachen
b)
Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen dokumentieren
c)
Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
d)
Produktionsdaten erfassen und auswerten
 6
12Herstellen, Vormontieren und Zusammenbauen von Teilen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
a)
Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zurichten
b)
Teile nach Vorgaben formatieren
c)
Einzelteile unter Einsatz maschineller Bearbeitungstechniken, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Bohren, Fräsen und Schleifen, herstellen
d)
Teile maschinell endbearbeiten
e)
Verbindungen auswählen und herstellen, insbesondere maschinell
f)
Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen
g)
Verbindungs- und Konstruktionsbeschläge auswählen, auf Funktion prüfen und montieren
h)
Teile kennzeichnen und kommissionieren
i)
Teile vorbereiten und zusammenbauen
12 
13Behandeln von Oberflächen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen
b)
Teile vorbereiten und vorbehandeln
c)
Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und schleifen
d)
Oberflächen vor Beschädigungen schützen
e)
Oberflächenbehandlungstechniken, Beschichtungsverfahren und -mittel auswählen
f)
Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern
g)
Beschichtungsmittel und Hilfsstoffe zur Verarbeitung vorbereiten
h)
Oberflächen beschichten
i)
Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
j)
Reststoffe der Entsorgung zuführen
6 
14Verpacken und Lagern von Produkten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und lagern
b)
Produkte kommissionieren
c)
Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
 3
15Qualitätsmanagement, Kundenorientierung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
3 *) 
c)
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren
d)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen ergreifen
e)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
f)
Arbeiten kundenorientiert durchführen, Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollieren
 4 *)

II. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachrichtungen

A. Fachrichtung Möbelbau und Innenausbau
1Herstellen von Oberflächen
(§ 4 Abs. 2 Nr.1 Buchstabe a)
a)
Oberflächenbearbeitungstechniken anwenden, insbesondere Flächen farblich behandeln und strukturieren
b)
Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und zurichten, insbesondere Folien und Schichtstoffe
c)
Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben
d)
Furniere auftragsbezogen auswählen, fügen, zusammensetzen und lagern
e)
Flächen furnieren
f)
Kanten beschichten
g)
Oberflächenbeschichtungen mit besonderen Effekten herstellen
h)
Oberflächenfehler und -schäden feststellen und beheben
 14
2Herstellen von Möbeln oder Innenausbauten
(§ 4 Abs. 2 Nr.1 Buchstabe b)
a)
Konstruktionen von Möbeln, Gestellen und Innenausbauten unterscheiden und bei der Herstellung von Produkten anwenden
b)
konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen
c)
Halbzeuge und Zulieferteile prüfen und verarbeiten
d)
Funktions- und Zierbeschläge auswählen, montieren und justieren
e)
elektrische Systemkomponenten nach Vorschriften auswählen und einbauen
 6
f)
Möbel oder Innenausbauten, insbesondere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten, herstellen; programmierbare Maschinen und technische Einrichtungen einsetzen
 20
g)
Pass- und Justierarbeiten durchführen
h)
Möbel oder Innenausbauten auf- und abbauen
 8
3Prüfen von Produkten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)
a)
bewegliche Teile auf Funktion prüfen
b)
Produkte auf Funktion prüfen
c)
Funktionsmängel feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen
 4

B. Fachrichtung Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen
1Herstellen von Produkten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
a)
Konstruktionen unterscheiden und bei der Herstellung von Produkten anwenden
b)
Beschläge für Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen auswählen und einbauen
c)
Zubehör- und Zulieferteile prüfen und einbauen
d)
Hilfsstoffe, insbesondere Dichtmittel, auswählen und verwenden
 11
e)
Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen nach Vorschriften und Kundenauftrag, insbesondere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten, herstellen; programmierbare Maschinen und technische Einrichtungen einsetzen
f)
Produkte endbearbeiten
 22
g)
Produkte nach Vorgaben zusammenstellen
 7
2Ausführen von Holzschutzarbeiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
a)
Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszweckes unterscheiden und auswählen
b)
Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes durchführen
c)
Holzschutzmittel lagern und Reststoffe der Entsorgung zuführen
 7
3Prüfen von Produkten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)
a)
Prüfkriterien für Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen unterscheiden und anwenden
b)
Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung ergreifen
 5
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Jur. Bezeichnung
HolzMAusbV 2006
Veröffentlicht
25.01.2006
Fundstellen
2006, 255: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch § 33 Satz 2 V 806-22-1-96 v. 19.5.2015 I 738 mWv 1.8.2015
Sonst: Ersetzt durch V 806-22-1-96 v. 19.5.2015 I 2015, 738 (HolzmechAusbV 2015)