FinaV(FinaRisikoV)
Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz
Allgemeines
§ 1 | Anwendungsbereich |
Finanzinformationen
§ 2 | Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen |
§ 3 | Termin und Verfahren zur Einreichung |
§ 4 | Finanzinformationen von Kreditinstituten |
§ 5 | Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken |
§ 6 | Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis |
§ 7 | Ergänzende Informationen für Drittstaateneinlagenvermittlung und Sortengeschäft |
Risikotragfähigkeitsinformationen
§ 8 | Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen |
§ 9 | Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen |
§ 10 | Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten |
§ 11 | Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene |
§ 12 | Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz |
Schlussvorschrift
§ 13 | Übergangsregelungen |
Anlage 1 | GVKI |
Anlage 2 | GVKIP |
Anlage 3 | SAKI |
Anlage 4 | GVFDI |
Anlage 5 | STFDI |
Anlage 6 | QGV |
Anlage 7 | QGVP |
Anlage 8 | QV 1 |
Anlage 9 | QV 2 |
Anlage 10 | QA 1/QA 2 |
Anlage 11 | QB 1/QB 2 |
Anlage 12 | QSA 1 |
Anlage 13 | QSA 2 |
Anlage 14 | DBL |
Anlage 15 | GRP |
Anlage 16 | STA |
Anlage 17 | RTFK |
Anlage 18 | STKK |
Anlage 19 | RDP-R |
Anlage 20 | RDP-BI |
Anlage 21 | RDP-BH |
Anlage 22 | RDP-BW |
Anlage 23 | RSK |
Anlage 24 | STG |
Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.
(1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:
- 1.
- Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,
- 2.
- Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,
- 3.
- Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und
- 4.
- sonstigen Angaben.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen.
(1) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.
(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind bis zum 20. Geschäftstag des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalendermonats einzureichen.
(3) Die Finanzinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
(4) Die ergänzenden Informationen sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.
(1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
- 1.
- Gewinn- und Verlustrechnung – GVKI (Anlage 1),
- 2.
- Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – GVKIP (Anlage 2),
- 3.
- Sonstige Angaben – SAKI (Anlage 3) und
- 4.
- Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.
(2) Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des in § 5 Absatz 1 Nummer 2 genannten Formulars einzureichen.
(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.
(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.
(6) Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 eingereicht werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 6 Absatz 3 einreicht und die Bundesanstalt Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für die jeweilige Gruppe entweder auf Grund anderer aufsichtlicher Meldeanforderungen oder auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.
(1) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
- 1.
- Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und
- 2.
- Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(1) Übergeordnete Unternehmen haben die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
- 1.
- Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),
- 2.
- Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP (Anlage 7),
- 3.
- Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8),
- 4.
- Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9),
- 5.
- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) – QA 1/QA 2 (Anlage 10),
- 6.
- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) – QB 1/QB 2 (Anlage 11) und
- 7.
- Sonstige Angaben – QSA 1 (Anlage 12).
(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 7 einzureichen, befreit.
(3) Übergeordnete Unternehmen, die Finanzinformationen nach der auf der Grundlage des Artikels 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) erlassenen Durchführungsverordnung einzureichen haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 7 nur das Formular Sonstige Angaben – QSA 2 (Anlage 13) einzureichen.
(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:
- 1.
- Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie
- 2.
- die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:
- 1.
- Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und
- 2.
- Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach
- a)
- den einzelnen Währungen und
- b)
- innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen:
- aa)
- bis 2 500 Euro,
- bb)
- über 2 500 bis 15 000 Euro,
- cc)
- über 15 000 Euro.
(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 24. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.
(2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 24 nicht berührt.
(1) Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Hiervon abweichend haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen, die gemäß § 12 Absatz 1 und 2 einer erhöhten Meldefrequenz unterliegen, Risikotragfähigkeitsinformationen in halbjährlichem Turnus einzureichen. Hat die Bundesanstalt nach § 12 Absatz 3 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.
(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.
(3) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 24 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.
(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 24 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(1) Ein Kreditinstitut unterliegt einer erhöhten Meldefrequenz, wenn
- 1.
- seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Jahresabschlussstichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 30 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat,
- 2.
- es als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes eingestuft wurde, oder
- 3.
- es Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ist.
(2) Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe gemäß § 11 unterliegt einer erhöhten Meldefrequenz, wenn
- 1.
- der Gruppe mindestens ein inländisches Kreditinstitut gemäß Absatz 1 angehört oder
- 2.
- die Bilanzsumme der Gruppe im Durchschnitt zu den jeweiligen Jahresabschlussstichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 50 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat.
(3) Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(1) § 6 ist erst ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden.
(2) Kreditinstitute, die beabsichtigen, eine Befreiung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 oder 2 in Anspruch zu nehmen, brauchen bis zum 30. Juni 2014 keine Finanzinformationen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 einzureichen. Diese Kreditinstitute haben der jeweils zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank diese Absicht bis zum 31. März 2014 formlos anzuzeigen.
Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)
Übergeordnetes Unternehmen | Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG) | ||||
|
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro. |
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs)
Forderungen an Banken (MFIs)
Schuldner | Buchforderungen (gemäß QV 1 061) | |||||||
täglich fällig | mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist | insgesamt (Spalte 01 bis 04) | ||||||
bis 1 Jahr einschließlich | von über 1 Jahr bis 5 Jahren einschließlich | von über 5 Jahren | ||||||
01 | 02 | 03 | 04 | 05 | ||||
Inländische Banken | ||||||||
inländische Banken (ohne 113 und 114) | 111 | |||||||
zuständige Landesbank/ Genossenschaftliche Zentralbank angeschlossene Sparkassen/ Kreditgenossenschaften | 113 | |||||||
Deutsche Bundesbank | 114 | >< | >< | |||||
| 110 | |||||||
Ausländische Banken | 120 | |||||||
| 100 |
Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs)
Gläubiger | Verbindlichkeiten (gemäß QV 2 210) | |||||||
täglich fällig | mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist | insgesamt (Spalte 01 bis 04) | ||||||
bis 1 Jahr einschließlich | von über 1 Jahr bis 2 Jahren einschließlich | von über 2 Jahren | ||||||
01 | 02 | 03 | 04 | 05 | ||||
Inländische Banken | ||||||||
inländische Banken (ohne 113 und 114) | 111 | |||||||
zuständige Landesbank/ Genossenschaftliche Zentralbank angeschlossene Sparkassen/ Kreditgenossenschaften4 | 113 | |||||||
Deutsche Bundesbank | 114 | |||||||
| 110 | |||||||
Ausländische Banken | 120 | |||||||
| 100 |
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen.
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes.
Hierunter sind Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken zu erfassen, die unter die MFI-Definition fallen. Ausführlichere Erläuterungen: s. Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1. Eine Liste der MFIs ist im Internet
(http://www.bundesbank.de) verfügbar.
Nur von Sparkassen/Kreditgenossenschaften bzw. Landesbanken/Genossenschaftlichen Zentralbanken auszufüllen.
Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)
Übergeordnetes Unternehmen | Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG) | ||||
|
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro. |
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs)
Forderungen an Nichtbanken (Nicht-MFIs)
Schuldner | Buchforderungen (gemäß QV 1 074) | ||||||
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist | insgesamt (Spalte 01 bis 03) | ||||||
bis 1 Jahr einschließlich | von über 1 Jahr bis 5 Jahren einschließlich | von über 5 Jahren | |||||
01 | 02 | 03 | 04 | ||||
Inländische Nichtbanken | |||||||
Versicherungsunternehmen | 112 | ||||||
sonstige Finanzierungsinstitutionen | 113 | ||||||
sonstige Unternehmen (ohne 112 und 113) | 114 | ||||||
| 110 | ||||||
wirtschaftlich selbständige Privatpersonen | 121 | ||||||
wirtschaftlich unselbständige Privatpersonen | 122 | ||||||
sonstige Privatpersonen | 123 | ||||||
| 120 | ||||||
Organisationen ohne Erwerbszweck | 130 | ||||||
| 100 | ||||||
Bund | 210 | ||||||
Länder | 220 | ||||||
Gemeinden und Gemeindeverbände | 230 | ||||||
Sozialversicherung | 250 | ||||||
| 200 | ||||||
| 300 | ||||||
Ausländische Nichtbanken | |||||||
Unternehmen und Privatpersonen | 421 | ||||||
öffentliche Haushalte | 422 | ||||||
| 400 | ||||||
| 500 |
Gläubiger | Verbindlichkeiten (ohne Spareinlagen) (gemäß QV 2 222) | |||||||
mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist | insgesamt (Spalte 01 bis 04) | |||||||
täglich fällig | bis 1 Jahr einschließlich | von über 1 Jahr bis 2 Jahren einschließlich | von über 2 Jahren | |||||
01 | 02 | 03 | 04 | 05 | ||||
Inländische Nichtbanken | ||||||||
Versicherungsunternehmen | 112 | |||||||
sonstige Finanzierungsinstitutionen | 113 | |||||||
sonstige Unternehmen (ohne 112 und 113) | 114 | |||||||
| 110 | |||||||
wirtschaftlich selbständige Privatpersonen4 | 121 | |||||||
wirtschaftlich unselbständige Privatpersonen | 122 | |||||||
sonstige Privatpersonen | 123 | |||||||
| 120 | |||||||
Organisationen ohne Erwerbszweck | 130 | |||||||
| 100 | |||||||
Bund5 | 210 | |||||||
Länder | 220 | |||||||
Gemeinden und Gemeindeverbände6 | 230 | |||||||
Sozialversicherung | 250 | |||||||
| 200 | |||||||
| 300 | |||||||
Ausländische Nichtbanken | ||||||||
Unternehmen und Privatpersonen | 421 | |||||||
öffentliche Haushalte | 422 | |||||||
| 400 | |||||||
| 500 |
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen.
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes.
Hierunter sind Forderungen und Verbindlichkeiten u. a. gegenüber Banken (Nicht-MFI), Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1a KWG, Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 KWG zu erfassen. Ausführlichere Erläuterungen: s. Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1.
Einschließlich Einzelkaufleute.
Einschließlich Sondervermögen des Bundes.
Einschließlich aller kommunaler Zweckverbände (d. h. mit hoheitlichen und/oder wirtschaftlichen Aufgaben).
Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
– Sonstige Angaben –
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)
Übergeordnetes Unternehmen | Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG) | ||||
|
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro. | |
Sonstige Angaben |
(1) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch | ||||||
378 | Steuerung der Zinsände- rungsrisiken auf Anwen- dungsebene des Gruppen- Waivers (= 1) | 378 _____ | ||||
380 | Zinsbuchbarwert | 380 _____ | ||||
390 | Barwertänderung bei Zinserhöhung | 390 _____ | ||||
400 | Zinskoeffizient bei Zinserhöhung4(in %) | 400______ | ||||
410 | Barwertänderung bei Zinssenkung4 | 410 _____ | ||||
420 | Zinskoeffizient bei Zinssenkung4(in %) | 420 _____ | ||||
430 | Anwendung Ausweich- verfahren (= 1); sonstige Verfahren (= 2) | 430______ | ||||
(2) Weitere Angaben | ||||||
450 | Konditionenbeitrag4 | 450 _____ | ||||
460 | Aktivgeschäft4 | 460 ______ | ||||
470 | Passivgeschäft4 | 470 ______ | ||||
480 | Strukturbeitrag4 | 480 ______ | ||||
Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern. |
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen.
Angaben – außer bei Posten 400 und 420 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Die Angaben zu den Posten 400 und 420 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.
Gemäß Rundschreiben 11/2011 (BA) der BaFin.
Vorzeichen angeben.
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