AUG§1Abs2Bek 10
Zehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der Provinz Kanadas
- Prinz-Eduard-Insel.
Der Bundesminister der Justiz
Jur. Bezeichnung
AUG§1Abs2Bek 10
Veröffentlicht
27.03.1991
Fundstellen
1991, 883: BGBl I