AtStrlSVDBest

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Auf Grund des § 33 der Verordnung vom 11. Oktober 1984 über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz (GBl. I Nr. 30 S. 341) wird folgendes bestimmt:

(1) Über Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz frühzeitig, spätestens jedoch in der Phase der Erarbeitung von Studien, Prognosen oder Pflichtenheften über entsprechende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, zu informieren.

(2) Bei der Registrierung wird vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegt,

-
welche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in die Kontrolle des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz einbezogen werden und für welche Themen und Studien ihm Unterlagen zur weiteren Prüfung vorzulegen sind,
-
zu welchen Verteidigungen es einzuladen ist und
-
welche Arbeitsergebnisse ihm vorzulegen sind.
Die getroffenen Festlegungen sind den Staatsorganen oder Betrieben bekanntzugeben.

(3) Das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz hat Vorschläge zur Veränderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu unterbreiten, wenn es feststellt, daß

-
in den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Atomsicherheit und Strahlenschutz nicht oder nicht im gesellschaftlich erforderlichen Ausmaß berücksichtigt werden und
-
die erreichten Ergebnisse nicht den Forderungen von Atomsicherheit und Strahlenschutz entsprechen.
Die Leiter der Betriebe haben auf Grund der Vorschläge die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Februar 1985 in Kraft.

Der Präsident des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz der Deutschen Demokratischen Republik

Neutronenenergie*2) in MeVNeutronenflußdichte in cm(hoch)-2 x s(hoch)-1 für 1 mySv x h(hoch)-1effektiver Qualitätsfaktor Q*3)
2.5E-08 (thermisch)26,02,3
1.E-0724,02
1.E-0622,02
1.E-0523,02
1.E-0424,02
1.E-0327,02
1.E-0228,02
2.E-0217,03,3
5.E-028,55,7
1.E-014,87,4
5.E-011,411
1.E000,8510,6
2.E000,709,3
5.E000,687,8
1.E010,686,8
2.E010,656,0
5.E010,615,0
1.E020,564,4
2.E020,513,8
5.E020,363,2
1.E030,222,8
2.E030,162,6
3.E030,142,5

*1) Autorisierte Werke der maximalen Äquivalentdosisleistung, die in körperähnlichen Phantomen bei frontalem parallelen Strahlungseinfall monoenergetischer Neutronen (breites Bündel) auftreten.
*2) 2.5E-08 = 2,5 x 10(hoch)-8.
*3) Maximale Äquivalentdosisleistung dividiert durch die Energiedosis in der Tiefe, in der maximale Äquivalentdosis auftritt.

(Inhalt: nicht darstellbare Tabellen,
Fundstelle: GBl. I 1984, Nr. 30, S. 358 - 372,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
...
2.
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18 S. 196)
mit folgender Maßgabe:
Die Vorschriften gelten fort für bergbauliche und andere Tätigkeiten, soweit dabei radioaktive Stoffe, insbesondere Radonfolgeprodukte, anwesend sind. An die Stelle des in den fortgeltenden Regelungen genannten Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz oder des Präsidenten dieses Amtes treten die zuständigen Stellen.
...

Jur. Bezeichnung
AtStrlSVDBest
Veröffentlicht
11.10.1984
Fundstellen
1984, 348: GBl DDR I
1984, Nr 30, 348: GBl DDR I
1987, 196: GBl DDR I
1987, Nr 18, 196: GBl DDR I